Artikel 10 VO (EG) 2004/1864
Erteilung der Lizenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Lizenzen vorbehaltlich Absatz 2 am siebten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 9.
(2) Stellt sich heraus, dass die beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten, so beschließt die Kommission im Wege einer Verordnung die Festsetzung eines auf die betreffenden Lizenzanträge anzuwendenden pauschalen Kürzungssatzes.
In diesem Fall erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung.
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