Artikel 11 VO (EG) 2004/1864
Rücknahme von Lizenzanträgen
Ist aufgrund der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, geringer als die Menge, für die der Lizenzantrag gestellt wurde, so kann der betreffende Erzeuger innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassenen Verordnung bei der zuständigen Behörde die Rücknahme des Lizenzantrags beantragen. Im Fall einer solchen Rücknahme wird der gesamte Betrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.
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