Artikel 2 VO (EG) 2004/1886
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
Büro: J -79 05/17
1049 Brüssel
Fax (32-2) 295 65 05
Telex COMEU B 21877.
(2) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen.
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