Präambel VO (EG) 2004/1886

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung” genannt)(1), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999(2) einen Antidumpingzoll von 60,4 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „SWR” (steel wire ropes) genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein.
2.
Antrag
(2)
Am 5. Januar 2004 erhielt die Kommission vom Verbindungsausschuss der European Federation of Steel Wire Rope Industries (EWRIS) einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen. Dieser Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der SWR-Gemeinschaftsproduktion entfällt.
(3)
Unter Vorlage ausreichender Anscheinsbeweise wurde in dem Antrag behauptet, dass sich nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China das Handelsgefüge der SWR-Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Marokko in die Gemeinschaft erheblich verändert habe. Diese Veränderung des Handelsgefüges war angeblich darauf zurückzuführen, dass SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China über Marokko versandt wurden. Die Einfuhren aus Marokko hätten erheblich zugenommen, während gleichzeitig die Einfuhren aus der Volksrepublik China in etwa proportional zurückgegangen seien.
(4)
In dem Antrag wurde hieraus der Schluss gezogen, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.
(5)
Die EWRIS legte außerdem ausreichende Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde und dass die Preise der SWR aus Marokko gemessen an den zuvor für die SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China ermittelten Normalwerten gedumpt waren.
3.
Einleitung
(6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 275/2004(3) (nachstehend „Verordnung zur Einleitung der Untersuchung” genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Marokko versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, ab dem 19. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China und Marokkos über die Einleitung der Untersuchung.
4.
Untersuchung
(7)
Den Einführern in der Gemeinschaft und den im Antrag genannten Ausführern von SWR in der Volksrepublik China und Marokko sowie allen anderen interessierten Parteien, die sich innerhalb der geltenden Fristen meldeten, wurden Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 Grundverordnung führen kann. Sie wurden auch über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert.
(8)
Einige Einführer in der Gemeinschaft teilten der Kommission schriftlich mit, dass sie keine SWR aus Marokko eingeführt hätten.
(9)
Von den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China gingen keine Antworten auf die Fragebogen ein.
(10)
Eine Antwort auf den Fragebogen stammte von einem marokkanischen ausführenden Hersteller, Remer Maroc SARL, Settat. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch bei diesem Unternehmen durch.
5.
Untersuchungszeitraum
(11)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ” genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die behauptete Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.
B.
ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
1.
Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
(12)
Wie unter Randnummer 9 dargelegt, arbeiteten die Hersteller bzw. Ausführer von SWR in der Volksrepublik China nicht mit. Informationen wurden dagegen übermittelt von einem kooperierenden ausführenden Hersteller in Marokko, Remer Maroc SARL, der SWR herstellte und einen kleinen Teil seiner Produktion im UZ in die Gemeinschaft ausführte. Nach Daten von Eurostat entfielen auf dieses Unternehmen im UZ weniger als 5 % der gesamten SWR-Einfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft. Aus diesen Gründen mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 Grundverordnung teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
2.
Ware und gleichartige Ware
(13)
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich wie in der ursprünglichen Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung” genannt), um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (vom Wirtschaftszweig als „SWR” bezeichnet), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die normalerweise unter den KN-Codes ex73121082, ex73121084, ex73121086, ex73121088 und ex73121099 angemeldet werden.
(14)
Die Untersuchung ergab, dass die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Marokko in die Gemeinschaft versandten SWR die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen hatten, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
3.
Veränderung des Handelsgefüges

Der kooperierende marokkanische Ausführer

(15)
Remer Maroc SARL, der kooperierende Ausführer, wurde 2001 als hundertprozentige Tochtergesellschaft des italienischen Unternehmens Remer Italia Srl gegründet. Im UZ führte Remer Maroc SARL nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus, die weniger als 5 % der gesamten SWR-Einfuhren aus Marokko in diesem Zeitraum ausmachten. Der Großteil der Verkäufe dieses Unternehmens ist für den marokkanischen Markt bestimmt.
(16)
Es wurde außerdem festgestellt, dass Remer Maroc SARL SWR nicht nur ausführt, sondern auch herstellt, Produktionsanlagen für den gesamten Prozess der Fertigung der betroffenen Ware unterhält und gekaufte Ausgangsstoffe wie Stahldraht, Textileinlagen und Schmierfett verwendet. Das Unternehmen verkauft ausschließlich seine eigene Produktion oder die Produktion seiner italienischen Muttergesellschaft und kaufte zu keinem Zeitpunkt selbst SWR oder Ausgangsstoffe in der Volksrepublik China.
(17)
Damit hat Remer Maroc SARL nachgewiesen, dass seine Ausfuhren nicht zu der Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Volksrepublik China und der Gemeinschaft beigetragen haben. Die Untersuchung sollte daher für die von Remer Maroc SARL ausgeführten SWR eingestellt werden.

Nicht kooperierende marokkanische Ausführer

(18)
Im Falle der nicht kooperierenden Ausführer musste die Kommission die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermitteln. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Daten auf KN-Ebene die besten verfügbaren Informationen lieferten, um Feststellungen für die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich der Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenfalls auf Eurostat-Daten stützte und dass der Kommission bei der vorliegenden Untersuchung keine anderen Datenquellen zur Verfügung standen. Der Preis der Ausfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft wurde anhand des Gesamtwerts und der Gesamtmenge (in Tonnen) der in den Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene ausgewiesenen Ausfuhren abzüglich des Wertes und der Menge der Ausfuhren des kooperierenden marokkanischen Unternehmens errechnet. Angesichts des Fehlens anderer unabhängiger Quellen wurde außerdem die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Daten auf KN-Ebene auch für den Zeitraum vor Einführung der Maßnahmen die besten verfügbaren Informationen darstellten.
(19)
Es wurde festgestellt, dass es nach dem Inkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China im August 1999 eindeutig zu einer Verlagerung von den Einfuhren aus der Volksrepublik China zu den Einfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft kam. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch die Gemeinschaft verringerten sich die Einfuhren von SWR aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft beträchtlich von 14057 Tonnen im Jahr 1998 auf 364 Tonnen im Jahr 2000 und blieben auch in der Zeit danach bis zum Jahr 2003 auf einem ähnlich niedrigen Niveau. Im gleichen Zeitraum stiegen die SWR-Einfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft von Null im Jahr 1998 auf 2338 Tonnen im Jahr 2003.
(20)
Für die nicht kooperierenden Unternehmen wurde folglich für die Zeit nach dem Inkrafttreten (August 1999) der Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China eine eindeutige Veränderung des Handelsgefüges festgestellt.
4.
Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung (nicht kooperierende marokkanische Ausführer)
(21)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass es keine oder jedenfalls keine hinreichende wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung des Handelsgefüges gab. Erstens führte der kooperierende marokkanische Hersteller keine SWR aus der Volksrepublik China ein. Zweitens wiesen die chinesischen, marokkanischen und die EG-Statistiken einen Anstieg der Ausfuhren aus der Volksrepublik China nach Marokko aus, der dem Anstieg der Ausfuhren von Marokko in die Gemeinschaft in demselben Zeitraum entsprach. Es trifft zwar zu, dass die marokkanischen und die chinesischen Handelsstatistiken im Unterschied zu den EG-Statistiken nicht zwischen SWR und Litzen (halbfertige SWR) unterscheiden. Angesichts der weit gehenden Nichtmitarbeit und des Fehlens jeglicher Hinweise darauf, dass in Marokko Litzen zu Seilen weiterverarbeitet werden, ist die Annahme zulässig, dass diese Statistiken die Einfuhren von SWR aus der Volksrepublik China nach Marokko angemessen widerspiegeln und dass eine solche Weiterverarbeitung, sollte sie denn stattgefunden haben, nicht von besonderer Bedeutung gewesen wäre. Wirtschaftlich gesehen wäre es nicht sinnvoll gewesen, die Weiterverarbeitung von Litzen zu SWR an einem anderen Ort als dem Produktionsort der Litzen durchzuführen, da der durch diesen Vorgang hinzugefügte Wert gemessen an den Transportkosten relativ gering ist. Außerdem ist festzustellen, dass ein marokkanisches Unternehmen, das keinen Fragenbogen ausfüllte und einem Kontrollbesuch nicht zustimmte, widersprüchliche Informationen über seine Tätigkeit übermittelte, obwohl es die Situation durch eine Mitarbeit an der Untersuchung leicht hätte klären können. Angesichts der Tatsache, dass außer Remer Maroc SARL kein weiteres Unternehmen mitarbeitete, lässt sich aus dem parallelen Verlauf der Entwicklungen der Schluss ziehen, dass die SWR-Einfuhren aus der Volksrepublik China nach Marokko nicht für den marokkanischen Markt bestimmt waren, sondern zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.
(22)
Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass es sich bei dem einzigen bekannten marokkanischen Ausführer der betroffenen Ware abgesehen von dem kooperierenden Ausführer um eine Tochtergesellschaft eines chinesischen ausführenden Herstellers handelt. Diese Tochtergesellschaft wurde 2001 in Marokko gegründet, und zu dieser Zeit begann auch die Ausfuhr von SWR aus Marokko in die Gemeinschaft.
(23)
Aus diesen Gründen und angesichts der bereits erwähnten Tatsache, dass die SWR-Einfuhren aus der Volksrepublik China nach Einführung der Antidumpingzölle durch Einfuhren aus Marokko ersetzt wurden, ist mangels einer anderen Erklärung der Schluss zu ziehen, dass die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Zolls zurückzuführen ist und dass ansonsten eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung fehlt.
(24)
Aus diesen Gründen ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Behauptung in dem Antrag zutrifft, d. h. dass der weitaus größte Teil der SWR-Ausfuhren aus der Volksrepublik China nach Marokko nur über Marokko in die Gemeinschaft versandt wurde.
5.
Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Waren (nicht kooperierende marokkanische Ausführer)
(25)
Die Zahlen in Randnummer 19 belegen, dass sich das Gefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in Bezug auf die Menge seit Einführung der Maßnahmen deutlich verändert hat. An die Stelle der beträchtlichen Menge der SWR-Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft vor Einführung der Maßnahmen trat eine kleinere, aber dennoch bedeutende Menge von Ausfuhren der nicht kooperierenden marokkanischen Ausführer. Die letztgenannten Ausfuhren entsprachen 20 bis 25 % der Mengen, die während des UZ der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 1997 bis 31. März 1998) aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen im Zuge dieser deutlichen Veränderung der Handelsströme durch in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben wurde.
(26)
Bezüglich der Preise musste angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit auf die verfügbaren Fakten, d. h. die Eurostat-Daten auf KN-Ebene, zurückgegriffen werden. Diese Daten zeigten, dass die cif-Preise der Ausfuhren aus Marokko nominal rund 3 % unter den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten cif-Preisen der chinesischen Ausfuhren lagen. Folglich musste davon ausgegangen werden, dass die Preise der marokkanischen Ausfuhren unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lagen.
(27)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der betroffenen Einfuhren untergraben wurde.
6.
Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten (nicht kooperierende marokkanische Ausführer)
(28)
Um festzustellen, ob Beweise dafür vorlagen, dass die SWR-Ausfuhren der nicht kooperierenden marokkanischen Ausführer in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, wurden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Ausfuhrdaten auf KN-Ebene herangezogen.
(29)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist bei einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung von dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert auszugehen.
(30)
In der Ausgangsuntersuchung wurde Polen als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft angesehen, und der Normalwert wurde auf der Grundlage der Preise und des rechnerisch ermittelten Normalwerts in diesem Vergleichsland bestimmt. Auf dieser Grundlage ergab sich für die Volksrepublik China eine landesweite Dumpingspanne von 60,4 %.
(31)
In dieser Umgehungsuntersuchung konnten angesichts der fehlenden Mitarbeit keine Dumpingspannen für die einzelnen Produkttypen ermittelt werden. Es war jedoch möglich, die Ausfuhrpreise unter Verwendung der Eurostat-Daten mit den Ausfuhrpreisen der Ausgangsuntersuchung auf KN-Ebene zu vergleichen, was eine hinreichend detaillierte Analyse ermöglicht. Dieser Vergleich ergab, dass die cif-Preise der Ausfuhren aus Marokko in die Gemeinschaft im UZ im Durchschnitt 3 % unter dem Durchschnitt der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten cif-Preise der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft lagen. Da diese Ausfuhrpreise mit denselben landesweiten Normalwerten zu vergleichen sind, die auch zur Ermittlung der ursprünglichen Dumpingspanne von 60,4 % verwendet wurden, lässt sich folgern, dass auch diese Preise in einem Umfang von mehr als 60 % gedumpt sind.
C.
ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG UND VON DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
(32)
Ein marokkanischer Hersteller, Remer Maroc SARL, beantragte bei der Kommission die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und von den Maßnahmen. Wie unter Randnummer 12 festgestellt, arbeitete dieses Unternehmen an der Untersuchung mit, indem es den Fragebogen beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte.
(33)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1699/2004(4) änderte die Kommission die Verordnung über die Einleitung der Untersuchung und wies die Zollbehörden an, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von SWR einzustellen, die von dem marokkanischen Unternehmen hergestellt wurden, das nachweislich den Antidumpingzoll nicht umgeht, d. h. von Remer Maroc SARL.
(34)
Angesichts der Feststellung, dass das Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgangen hat, sollte das Unternehmen auch von der geplanten Ausweitung der Maßnahmen befreit werden.
D.
MASSNAHMEN
(35)
Da eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung festgestellt wurde, sollten die Antidumpingmaßnahmen, die derzeit für SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China gelten, nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die gleiche, aus Marokko versandte Ware ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet wird; die von dem kooperierenden Hersteller Remer Maroc SARL hergestellte Ware sollte hiervon ausgenommen werden.
(36)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge ausgeweitete Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an anzuwenden sind, ist der Antidumpingzoll auf die aus Marokko versandten Einfuhren von SWR in die Gemeinschaft zu erheben, die gemäß der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung zollamtlich erfasst wurden; die von Remer Maroc SARL hergestellten SWR sollten hiervon ausgenommen werden.
(37)
Die Entscheidung, den Zoll nicht auf die Einfuhren der von Remer Maroc SARL ausgeführten SWR auszuweiten, wurde auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung getroffen. Er gilt daher ausschließlich für die Einfuhren der SWR, die aus Marokko versandt und von dem namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden. Eingeführte SWR, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt oder versandt wurden, sind nicht von der Ausweitung befreit, sondern sollten dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 festgesetzten Zollsatz unterliegen.
(38)
Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.
(39)
Einführer sollten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Ausführern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.
(40)
Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.
E.
VERFAHREN
(41)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)

ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1699/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 25).

(4)

ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 25.

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