Artikel 5 VO (EG) 2004/1891

Wird ein Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung vor Ablauf der Frist von drei Arbeitstagen gestellt, so werden, wenn der Antrag auf Tätigwerden von der hierfür zuständigen Zollbehörde angenommen wurde, die Fristen gemäß Artikel 11 und 13 der Grundverordnung erst vom Tag nach der Annahme des Antrags an gerechnet.

Unterrichtet die Zollbehörde den Anmelder oder Besitzer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen, so ist für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen allein die Benachrichtigung des Rechtsinhabers maßgeblich.

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