Artikel 4 VO (EG) 2004/1891

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Dienststelle, die für die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden zuständig ist, gegebenenfalls die Herstellungsorte, das Vertriebsnetz oder die Namen der Lizenznehmer sowie andere Informationen anfordern, um die technische Analyse der fraglichen Waren zu erleichtern.

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