Artikel 3 VO (EG) 2004/1891

(1) Die Dokumente für die in Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Grundverordnung genannten Anträge auf Tätigwerden, die diesem Antrag stattgebende Entscheidung gemäß den Absätzen 7 und 8 des genannten Artikels sowie die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Erklärung müssen den Formblättern in den Anhängen dieser Verordnung entsprechen.

Die Formblätter sind auf elektronischem oder mechanischem Wege oder leserlich von Hand auszufüllen. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Großbuchstaben auszufüllen. Bei allen Verfahren dürfen die Formblätter weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. Wenn das Formblatt EDV-gestützt ausgefüllt werden soll, muss es dem Antragsteller an mindestens einer elektronisch allgemein zugänglichen Stelle in digitalem Format zur Verfügung gestellt werden. Anschließend kann es mit privaten drucktechnischen Mitteln ausgedruckt werden.

Werden Zusatzblätter gemäß den Feldern 8, 9, 10 und 11 des Formblatts für den in Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Antrag auf Tätigwerden oder gemäß den Feldern 7, 8, 9 und 10 des Formblatts für den Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung genutzt, so gelten diese als Bestandteile des Formblatts.

(2) Die Formblätter für den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind in einer der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt werden muss, bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen und gegebenenfalls durch Übersetzungen zu ergänzen.

(3) Das Formblatt besteht aus 2 Exemplaren:

a)
dem Exemplar Nr. 1 für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird;
b)
dem Exemplar Nr. 2 für den Rechtsinhaber.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt wird der zuständigen Zollbehörde zusammen mit den Nachweisen gemäß den Feldern 8, 9 und 10 sowie einer Anzahl von Formblattauszügen entsprechend der Zahl der in Feld 6 des Formblatts angegebenen Mitgliedstaaten vorgelegt und nach der Annahme durch die genannte Behörde von dieser mindestens ein Jahr über die rechtliche Gültigkeit des Formblatts hinaus aufbewahrt.

Nur in dem Fall, in dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung der Auszug einer positiven Entscheidung über den Antrag an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet wird, muss der Mitgliedstaat, der den Auszug erhält, den Abschnitt „Empfangsbescheinigung” unverzüglich ausfüllen, mit dem Eingangsdatum versehen und eine Kopie dieses Auszugs an die in Feld 2 des Formblatts angegebene zuständige Behörde zurückschicken.

Der Rechtsinhaber kann während der Gültigkeitsdauer seines Antrags auf gemeinschaftliches Tätigwerden in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag ursprünglich gestellt hat, das Tätigwerden in einem anderen, zuvor nicht genannten Mitgliedstaat beantragen. In diesem Fall entspricht die Gültigkeitsdauer des neuen Antrags der Restlaufzeit des ursprünglichen Antrags und kann gegebenenfalls nach den für letzteren geltenden Bedingungen verlängert werden.

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