Artikel 2 VO (EG) 2004/1891
(1) Stellt der Rechtsinhaber selbst einen Antrag auf Tätigwerden im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Grundverordnung, so gilt Folgendes als Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung:
- a)
- im Falle von Rechten, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind, der Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise die Anmeldung;
- b)
- im Falle von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten sowie Rechten an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Geschmacksmustern: jeglicher Nachweis zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft.
Als Nachweis im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) kann entsprechend den nationalen Vorschriften auch eine Kopie der Eintragung in die Datenbank eines nationalen oder internationalen Amtes gelten.
Im Falle von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Nachweis darüber hinaus zweierlei beinhalten: zum einen den Nachweis, dass es sich bei dieser Person um den Erzeuger oder die Gruppierung handelt, und zum anderen den Nachweis, dass die Bezeichnung/Angabe eingetragen wurde. Dieser Unterabsatz gilt sinngemäß auch für Weine und Spirituosen.
(2) Wird der Antrag auf Tätigwerden von einer anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung berechtigten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes berechtigt ist.
(3) Wird der Antrag auf Tätigwerden von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung befugten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht zu erbringen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Vertreter hat die von dem Rechtsinhaber im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorzulegen, es sei denn er legt einen Nachweis vor, wonach er gemäß Artikel 6 der Grundverordnung berechtigt ist, die aus dem Tätigwerden der Zollbehörden entstandenen Kosten in ihrem Namen zu übernehmen.
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