Artikel 1 VO (EG) 2004/1891
Natürliche oder juristische Personen können als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, im Folgenden „Grundverordnung” genannt, handeln.
Zu den in Absatz 1 genannten Personen zählen insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, und Gruppierungen, die einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gestellt haben, oder Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zum Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.
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