Präambel VO (EG) 2004/1891

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wurden gemeinsame Regeln eingeführt, um die Verbringung, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, den Ausgang, die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren, in eine Freizone oder ein Freilager von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken zu verbieten und das illegale Inverkehrbringen solcher Waren wirksam zu bekämpfen, ohne jedoch dadurch die Freiheit des rechtmäßigen Handels zu beeinträchtigen.
(2)
Da die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen(2), durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ersetzt wurde, sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission(3), mit welcher Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 erlassen wurden, ersetzt werden.
(3)
Für jede Art Rechte an geistigem Eigentum sollte festgelegt werden, welche natürlichen oder juristischen Personen als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person handeln dürfen.
(4)
Es muss festgelegt werden, wie der in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 geforderte Nachweis der Rechte am geistigen Eigentum erbracht werden kann.
(5)
Um die Harmonisierung und die Vereinheitlichung von Form und Inhalt der Formblätter für Anträge auf Tätigwerden sowie der in den Anträgen auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollte ein Muster festgelegt werden, dem dieses Formblatt entsprechen muss. Außerdem sollte festgelegt werden, welche Sprachenregelung für den Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt.
(6)
Die Art der Informationen, die in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben sind, sollte festgelegt werden, damit die Zollverwaltungen leichter erkennen können, welche Waren möglicherweise ein Recht an geistigem Eigentum verletzen könnten.
(7)
Die Art der dem Antrag auf Tätigwerden unbedingt beizufügenden Erklärung, mit der der Rechtsinhaber die Haftung übernimmt, sollte festgelegt werden.
(8)
Der Rechtssicherheit halber sollte festgelegt werden, ab wann die Fristen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 laufen.
(9)
Die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden, damit einerseits die Kommission die Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 eingeführten Verfahrens verfolgen und ihren Bericht gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu gegebener Zeit erstellen sowie die Betrugsvorgänge quantifizieren und qualifizieren kann und andererseits die Mitgliedstaaten eine wirksamen Risikoanalyse einrichten können.
(10)
Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

(2)

ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)

ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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