Artikel 7 VO (EG) 2004/1891
(1) Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Rechtsinhaber die Zollbehörde von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob nach nationalem Recht ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wurde, unterrichten. Sollte, außer im Falle verderblicher Waren, der verbleibende Teil der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung genannten Frist für die Beantragung eines solchen Verfahrens nicht ausreichen, so kann diese gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert werden.
(2) Wenn gemäß Artikel 11 der Grundverordnung bereits eine Verlängerung um 10 Arbeitstage gewährt wurde, kann eine Verlängerung aufgrund von Artikel 13 der genannten Verordnung nicht gewährt werden.
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