Artikel 8 VO (EG) 2004/1891

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission so rasch wie möglich die Angaben zu der Zollbehörde mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden des Rechtsinhabers zuständig ist.

(2) Zum Ende eines jeden Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, der Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wurde, sowie einer kurzen Beschreibung der Ware. Die Anträge, denen nicht stattgegeben wurde, sind ebenfalls aufzuführen.

(3) Jeden Monat, der auf das Ende eines Quartals folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung nach Art der Waren mit detaillierten Informationen zu den Fällen, in denen die Überlassung der Waren ausgesetzt wurde oder in denen Waren zurückgehalten wurden. Die Aufstellungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

a)
Name des Rechtsinhabers, Beschreibung der Ware und sofern bekannt Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Ware sowie die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde;
b)
die Stückzahl der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, ihr zollrechtlicher Status, die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde, das verwendete Transportmittel;
c)
die Angabe, ob es sich um Fracht- oder Personenverkehr handelt, ob es sich um ein Verfahren handelt, das auf einen Antrag auf Tätigwerden hin oder von Amts wegen eingeleitet wurde.

(4) Den Mitgliedstaaten bleibt frei gestellt, ob sie der Kommission Informationen zu dem tatsächlichen oder angenommenen Wert der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, übermitteln wollen.

(5) Zum Ende eines jeden Jahres übermittelt die Kommission allen Mitgliedstaaten sämtliche Angaben, die sie gemäß den Absätzen 1 bis 4 erhalten hat.

(6) Die Liste der Zollbehörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

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