Artikel 9 VO (EG) 2004/1891

Die vor dem 1. Juli 2004 gestellten Anträge auf Tätigwerden bleiben bis zum Ablauf ihrer rechtlichen Gültigkeit gültig und können nicht verlängert werden. Sie müssen jedoch durch die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung ergänzt werden. Diese Erklärung bewirkt die Freigabe der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls geforderten Sicherheit.

Wurde vor dem 1. Juli 2004 ein Verfahren vor den zuständigen Behörden eingeleitet, das zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist, so erfolgt die Freigabe der Sicherheit erst nach Abschluss dieses Verfahrens.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.