ANHANG I-A VO (EG) 2004/1891

MERKBLATT

I.
OBLIGATORISCHE ANGABEN ZU DEN RECHTEN UND DER HANDLUNGSVOLLMACHT

a)
Wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:

für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind: Nachweis der Eintragung durch die zuständige Behörde oder der Anmeldung,

für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Mustern und Modellen: Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

b)
Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Abschnitts genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist.
c)
Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Abschnitts genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht.

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

d)
Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben handelt es sich um die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1), (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1) und (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11) festgelegten offiziellen Bezeichnungen. Die „geografischen Bezeichnungen für Spirituosen” wurden offiziell in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 festgelegt. Zur Antragstellung berechtigt sind die einzelnen Hersteller, Gruppen oder deren Vertreter.
e)
Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird.

II.
WELCHE ANGABEN MUSS EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?

Der Rechtsinhaber kann, ohne Gebühren entrichten zu müssen, entweder vorbeugend von einem Antrag auf Tätigwerden Gebrauch machen, oder wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:

eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,

genaue Informationen zur Art des Betruges oder zum Betrugsmuster, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,

Name und Anschrift des vom Rechtsinhaber benannten Ansprechpartners,

die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich der Rechtsinhaber in Bezug auf die betreffenden Waren ist.

Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, die Empfangsbescheinigung für die ihm von der zuständigen Zollbehörde gemäß den Artikeln 4 (Tätigwerden von Amts wegen) und 9 der Grundverordnung übermittelte Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang zurückzusenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3—10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Benachrichtigung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, den Erhalt der Benachrichtigung umgehend zu bestätigen, nachdem er von den Zollbehörden kontaktiert wurde.

Im Sinne der Grundverordnung (siehe Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)) gelten als „Arbeitstag” alle Tage außer Feiertagen, Sonnabenden und Sonntagen. Außerdem ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Benachrichtigung eingeht, nicht zu berücksichtigen. Somit laufen die im Sinne der Grundverordnung zu berücksichtigenden Fristen ab dem Tag nach dem Erhalt der Benachrichtigung.

Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.

III.
WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?

Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.

IV.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN

Feld 3:
Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Antragsteller kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein.
Feld 4:
Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.
Feld 5:
Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.
Felder 6 und 7:
In Feld 6 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 7 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.
Felder 8, 9 und 12:

In Feld 8 sind spezifische und genaue Angaben zu machen, anhand derer die Zollbehörden die Originalwaren erkennen können, sowie Informationen über die Art des Betrugs oder das Betrugsmuster, sofern der Rechtsinhaber davon Kenntnis hat (Unterlagen, Fotos usw.).

Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können.

In diesen Feldern sind verschiedene Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Ware und der Betrugsmuster vermitteln. Zusätzlich zu diesen Auskünften können weitere Angaben gemacht werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das vorgesehene Ankunfts- oder Abgangsdatum der Waren, das verwendete Transportmittel sowie Angaben zum Einführer, Ausführer oder Besitzer.

Feld 11:
Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.
Feld 13:
Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.

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