ANHANG I-B VO (EG) 2004/1891

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003

Der/die Unterzeichnete, … im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, im Folgenden „Grundverordnung” genannt, Inhaber(in) der im Anhang nachgewiesenen Rechte an geistigem Eigentum, verpflichtet sich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, gegebenenfalls die Haftung für die von einer Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 betroffenen Personen zu übernehmen, falls ein gemäß dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von ihm/ihr begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.

Er/sie verpflichtet sich, die Zahlung aller nach Maßgabe der Grundverordnung entstehenden Kosten für den gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 erforderlichen Verbleib der Waren unter zollamtlicher Überwachung sowie für die in Artikel 17 vorgesehene Zerstörung oder Vernichtung der Waren, die erkanntermaßen ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, zu gewährleisten.

Er/sie hat von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichtet sich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle jegliche Änderung oder den Verlust seiner/ihrer Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen.

… (Ort) den …/…/20… … (Unterschrift)

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