ANHANG II-A VO (EG) 2004/1891
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES VORDRUCKS
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I.
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ZWINGENDE ANGABEN BETREFFEND DIE RECHTE UND DIE BEFUGNIS ZUM TÄTIGWERDEN
- a)
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wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:
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für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind: Nachweis der Eintragung durch die zuständige Behörde oder der Anmeldung,
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für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Mustern und Modellen: Glaubhaftmachung der Urheberschaft.
- b)
- Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Artikels genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist.
- c)
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Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht.
Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt muss, in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.
- d)
- Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Unter der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe sind die offiziellen Angaben gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92, (EG) Nr. 1107/96 und (EG) Nr. 2400/96. Geografische Bezeichnungen für Spirituosen gemäß den in der Verordnung enthaltenen offiziellen Angaben. Sowohl individuelle als auch Gruppen von Herstellern oder deren Vertreter sind zur Antragsstellung berechtigt.
- e)
- Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich, wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird..
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II.
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WELCHE ANGABEN MUSS DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?
(Artikel 5 Absatz 4: „Ist der Antragsteller Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden” ). Der Rechtsinhaber kann, gebührenfrei, von diesem Antrag auf Tätigwerden vorbeugend Gebrauch machen oder, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag nach Absatz muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:- —
eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,
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genaue Informationen zur Art des Betruges und zu den entsprechenden Warenströmen, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,
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Name und Anschrift der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson,
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die gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich Rechtsinhaber der betreffenden Waren ist.
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Gemäß den Artikeln 4 (ex-officio) und 9 der Grundverordnung ist der Rechtsinhaber verpflichtet, den Beleg für den Empfang der Notifizierung, die ihm von der zuständigen Zollbehörde übermittelt wurde, zurücksenden. Dies muss sofort nach Erhalt der dieser Notifizierung erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3 Arbeitstage — 10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Notifizierung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, sobald er von den Zollbehörden kontaktiert wird, umgehend den Erhalt der Notifizierung zu bestätigen.
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Im Sinne der Grundverordnung (Verweis auf Verordnung (EWG) Nr. 1182/71) sind unter „Arbeitstag” alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage zu verstehen. Ferner ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Notifizierung übermittelt wird, nicht zu berücksichtigen. Somit beginnen die im Sinne der Grundverordnung berücksichtigten Fristen ab dem Tag nach Erhalt der Notifizierung.
- III.
- WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?
Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann gegen diese Ablehnung der entsprechende Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.- IV.
- ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN
- Feld 3:
Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Rechtsinhaber kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein
Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.
- Feld 4:
- Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.
- Feld 5:
- Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.
- Feld 6:
- Entsprechende Felder für die Mitgliedstaaten ankreuzen, in denen die Zollbehörden tätig werden sollen. Es wird Ihnen mit Nachdruck empfohlen den Antrag auf Tätigwerden für alle Mitgliedstaaten zu stellen.
- Felder 7, 8 und 9:
Diese Felder sind besonders wichtig. Es sind genaue und praxisbezogene Angaben zu machen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren schnell zu identifizieren (Fotos, Unterlagen usw.).
Konkrete Informationen zur Art der Betrügerei oder zu den genutzten Transportwegen werden die Durchführung einer Risikoanalyse erleichtern.
Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können. In diesen Feldern sind Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Waren vermitteln und somit zum besseren Verständnis des illegalen Warenverkehrs beitragen. Zur Stützung dieser besonderen Informationen können weitere Angaben hinzugefügt werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das Ankunftsdatum oder das vorgesehene Abgangsdatum der Waren.
- Felder 11 und 12:
- In den Feldern 11 und 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in technischen und Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.
- Feld 14:
- Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.
- Feld 15:
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist zusammen mit einer Kopie pro in Feld 6 genannten Mitgliedstaat der in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Zolldienststelle vorzulegen. Eine Übersetzung des Antrags auf Tätigwerden in die Sprache des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, kann verlangt werden.
Die in Anhang II-C genannten Zollstellen stehen Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.
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