ANHANG II-B VO (EG) 2004/1891
ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003
Ich, Unterzeichneter, … im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, nachstehend „Grundverordnung” genannt, Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum, für die der Nachweis im Anhang erbracht wird, verpflichte mich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, die eventuelle Verantwortung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen wahrzunehmen, wenn ein in Anwendung dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von mir begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird, oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.- —
Ich verpflichte mich, die Zahlung aller Kosten zu gewährleisten, die gemäß der Grundverordnung entstehen können, wenn in Anwendung dieser Verordnung die Waren unter zollamtlicher Überwachung behalten werden, und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 einschließlich jener Kosten, die durch Zerstörung oder Vernichtung von Waren entstehen, die gemäß Artikel 17 ein Recht an geistigem Eigentum verletzten.
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Hiermit bestätige ich, diese Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten einzugehen, in denen die Entscheidung, dem Antrag stattzugeben, angewendet wird. Außerdem bin ich bereit, möglicherweise entstehende Übersetzungskosten zu übernehmen.
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Ich habe von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichte mich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle etwaige Änderungen oder den Verlust meiner Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen.
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