Artikel 6 VO (EG) 2004/1925

Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs gilt für die Übermittlung der Informationen Folgendes:

a)
Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 1 und 3 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderjahr übermittelt, in dem sie erlangt wurden;
b)
Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absatz 2 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal übermittelt, in dem sie erlangt wurden.

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 4 und 5 werden übermittelt, sobald sie erlangt werden.

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