Artikel 6 VO (EG) 2004/1925
Häufigkeit der Informationsübermittlung
Im Falle des automatischen Informationsaustauschs gilt für die Übermittlung der Informationen Folgendes:
- a)
- Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 1 und 3 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderjahr übermittelt, in dem sie erlangt wurden;
- b)
- Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absatz 2 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal übermittelt, in dem sie erlangt wurden.
Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 4 und 5 werden übermittelt, sobald sie erlangt werden.
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