Artikel 5 VO (EG) 2004/1925

Mitteilung über die Beteiligung am Informationsaustausch

In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 teilt jeder Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung der Kommission schriftlich mit, ob er sich am Austausch von Informationen einer bestimmten in Artikel 3 und 4 genannten Kategorie oder Unterkategorie beteiligen wird, und, wenn ja, ob er dies auf automatischem oder auf strukturiert automatischem Wege zu tun beabsichtigt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Nimmt ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Kategorien oder Unterkategorien von Informationen, an deren Austausch er beteiligt ist, oder der Art und Weise, in der er an dem Informationsaustausch beteiligt ist, Änderungen vor, so teilt er dies der Kommission schriftlich mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

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