Artikel 20 VO (EG) 2004/1935
Vertraulichkeit
(1) Der Antragsteller kann angeben, welche der gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 vorgelegten Informationen vertraulich behandelt werden müssen, weil ihre Bekanntgabe seiner Wettbewerbsposition erheblich schaden könnte. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
(2) Folgende Informationen werden nicht als vertraulich angesehen:
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers und chemische Bezeichnung des Stoffes;
- b)
- Informationen von unmittelbarer Relevanz für die Bewertung der Sicherheit des Stoffes;
- c)
- das oder die Analyseverfahren.
(3) Die Kommission bestimmt nach Rücksprache mit dem Antragsteller, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Antragsteller und die Behörde über ihre Entscheidung.
(4) Die Behörde übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen.
(5) Die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der angemessenen Vertraulichkeit der Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um Informationen, die, wenn die Umstände es erfordern, aus Gründen des Gesundheitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werden müssen.
(6) Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zurück oder hat er ihn zurückgezogen, so wahren die Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich Informationen über Forschung und Entwicklung sowie Informationen, über deren Vertraulichkeit die Kommission und der Antragsteller nicht einer Meinung sind.
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