Artikel 100 VO (EG) 2004/1973
Einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge
1. Ändert ein Mitgliedstaat die einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge von 120000 kg gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
2. Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.
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