Artikel 106 VO (EG) 2004/1973

Mitteilung

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Januar Folgendes mit:

(a)
mögliche Änderungen des Verfahrens zur Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
(b)
gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XVIII Teil 7 jährlich bis spätestens 31. Juli Angaben über

(a)
die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;
(b)
die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 109 Absatz 2, die während des vorangegangenen Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;
(c)
die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilt wurden.

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