Artikel 106 VO (EG) 2004/1973
Mitteilung
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Januar Folgendes mit:
- (a)
- mögliche Änderungen des Verfahrens zur Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
- (b)
- gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung der Tabelle nach dem Muster in Anhang XVIII Teil 7 jährlich bis spätestens 31. Juli Angaben über
- (a)
- die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;
- (b)
- die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 109 Absatz 2, die während des vorangegangenen Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;
- (c)
- die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilt wurden.
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