Artikel 108 VO (EG) 2004/1973
Nutzung von Prämienansprüchen
1. Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Erzeuger abtreten.
2. Falls ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen,
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der Erzeuger hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Erzeuger in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
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der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,
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der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,
oder
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es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
3. Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre und nur für die in Artikel 109 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Ablauf jedes Zeitraums vorübergehender Abtretung, der drei aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.
Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.
Erzeuger, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2) verpflichten, erhalten keine Genehmigung, ihre Rechte während der Teilnahmezeit vorübergehend abzutreten und/oder zu übertragen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die vorübergehende Abtretung und/oder Übertragung von Ansprüchen an Erzeuger zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.
4. Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden bzw. ob sie diesen ändern wollen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
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