Artikel 112 VO (EG) 2004/1973
Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve
Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen ohne Betriebsübertragung in Anwendung des Artikels 127 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften der Artikel 109 bis 111 entsprechen. Darüber hinaus gilt folgendes:
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Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird.
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Bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Abtretung in Anwendung der Bestimmung des ersten Gedankenstrichs wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den die Ansprüche übertragenden bzw. abtretenden Erzeuger entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Erzeuger entsprechend unterrichtet haben.
Diese Bestimmungen müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Erzeugern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der von dem Erzeuger gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält.
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