Artikel 131 VO (EG) 2004/1973

Mitteilung

1. Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)
bis spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Zahl der Kälber, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;
(b)
jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)
die Zahl der Kälber, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;
(ii)
die Zahl der Kälber, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Prämie gewährt wurde.

2. Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern i) und (ii) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
jährlich für Angaben über das Vorjahr:

i)
bis spätestens 1. Februar die Zahl der Kühe, für die die Mutterkuhprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
ii)
bis spätestens 1. März die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;

(b)
jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)
die Zahl der Kühe und Färsen, für die die Mutterkuhprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und die Zahl der auf die jeweilige Regelung entfallenden Erzeuger;
(ii)
gegebenenfalls die Zahl der Tiere, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenze für Färsen keine Prämie gewährt wurde;
(iii)
gegebenenfalls Angaben über die Gewährung der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie, unter Angabe

der Gewährungsmodalitäten

des Prämienbetrags je Tier;

(iv)
die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;
(v)
die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Schlachtprämie gewährt wurde.

3. Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)
bis spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Zahl der Rinder (ausgenommen Kälber), für die die Schlachtprämie beantragt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden;
(b)
jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)
die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die die Schlachtprämie gewährt wurde, wobei anzugeben ist, ob die Tiere geschlachtet oder ausgeführt wurden, sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;
(ii)
die Zahl der Rinder außer Kälbern, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der nationalen Höchstgrenzen keine Schlachtprämie gewährt wurde.

4. Im Fall der Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)
bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen);
(b)
jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)
die Zahl der männlichen Rinder, für die die Sonderprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen und Tierkategorien (Bullen oder Ochsen),sowie die Anzahl der betreffenden Erzeuger;
(ii)
der Zahl der Tiere, aufgeschlüsselt nach Altersklassen, für die für das vorangegangene Kalenderjahr aufgrund der Anwendung der regionalen Höchstgrenze keine Sonderprämie gewährt wurde;

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich spätestens am 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr die Höhe der gezahlten Prämien je nach Wahl hinsichtlich der teilweisen Anwendung der Betriebsprämienregelung nach Anwendung der Kürzung gemäß Artikel 139 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit.

6. Im Fall der Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

(a)
gegebenenfalls jährlich bis spätestens 1. Februar für das vorangegangene Jahr die Zahl der Tiere, für die die Saisonentzerrungsprämie tatsächlich gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Tieren, für die die Sonderprämie für die erste Altersklasse gewährt wurde, und nach Tieren, für die die Sonderprämie für die zweite Altersklasse gewährt wurde, sowie die jeder der beiden Altersklassen entsprechende Anzahl Tierhalter;
(b)
jährlich bis spätestens 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr:

(i)
die Zahl der männlichen Rinder, aufgeschlüsselt nach den Höchstgrenzen gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde, sowie der Zahl der Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Höchstgrenzen;
(ii)
die Zahl der Kühe und Färsen, aufgeschlüsselt nach den Höchstgrenzen gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde, sowie der Zahl der Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Höchstgrenzen;
(iii)
die Zahl der Milchkühe, für die die Extensivierungsprämie gewährt wurde;
(iv)
die Zahl der Tiere, für die eine Prämie ohne Anwendung des Besatzdichtefaktors gewährt wurde, sowie die Zahl der betroffenen Erzeuger;

7. Für die Mitteilung der in diesem Artikel vorgesehenen Angaben verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen XVIII und XIX festgelegten Tabellen.

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