Artikel 137 VO (EG) 2004/1973
Antragstellung für die einheitliche Flächenzahlung
1. Der Antrag auf einheitliche Flächenzahlung wird als Sammelantrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für die Zwecke der Anwendung der Verordnung behandelt.
2. Im Antrag auf einheitliche Flächenzahlung sind die förderfähigen Flächen in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 143b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgewiesen.
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