Artikel 171ab VO (EG) 2004/1973

Beihilfebedingungen

Die Flächen gelten als eingesät gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

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