Artikel 171ae VO (EG) 2004/1973

Verpflichtungen der Erzeuger

(1) Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer Branchenverbände sein.

(2) Erzeuger, die einem Branchenverband angeschlossen sind, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbands ist.

(3) Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf freiwilliger Basis beruhen.

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