Artikel 2 VO (EG) 2004/1973

Zahlungsvoraussetzungen

1. Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, e, h, i, j, m, p, und t werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Fall von Malta werden die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, e, h, i, j, m, p und t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Falle von Griechenland werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Buchstabe t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Falle Bulgariens, Lettlands, Ungarns und Polens wird die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 1 Buchstabe t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

2. Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, h, j und t werden nur für ganzflächig eingesäte oder bepflanzte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.

Im Fall der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Flächenzahlung für Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der genannten Verordnung bleiben jedoch Kulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen aber nicht die Blütenreife erreichen, beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

3. In einem gegebenen Jahr darf für jede bestellte Parzelle nicht mehr als ein Antrag auf Flächenzahlung im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(1) finanzierten Regelung gestellt werden.

Jedoch darf für eine bestellte Parzelle, die Gegenstand eines Antrags ist auf:

(a)
die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;
(b)
die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 derselben Verordnung im selben Jahr auch ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;
(c)
die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — unbeschadet Artikel 90 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — oder auf die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden;
(d)
Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im selben Jahr auch ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt werden.

4. Flächen, die für die Erzeugung von Rohstoffen gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 derselben Verordnung genutzt werden, kommen für die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Titel II Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(2) nicht in Betracht, mit Ausnahme der Beihilfen, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung für die Kosten der Anpflanzung von schnellwachsenden Arten gewährt werden.

Rohstoffe gemäß Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die auf Stilllegungsflächen angebaut werden, sowie deren Zwischenerzeugnisse, Enderzeugnisse, Nebenerzeugnisse und Untererzeugnisse können gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 nicht durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert werden.

5. Für die Zwecke der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 derselben Verordnung, sind unter „Süßlupinen” die Lupinensorten mit einem Bitterkornanteil von höchstens 5 % zu verstehen, der nach dem Verfahren des Anhangs I zu ermitteln ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.