Artikel 5 VO (EG) 2004/1973
Sortenscreening
1. Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Mitgliedstaaten erstellen nach dem in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels festgelegten Verfahren für das Sortenscreening das Verzeichnis der Hartweizensorten, für welche die spezifische Qualitätsprämie gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.
2. Die Mitgliedstaaten ermitteln mindestens alle zwei Jahre mindestens zwei repräsentative Sorten. Die repräsentativen Sorten sind die am häufigsten zertifizierten Hartweizensorten.
3. Die Mitgliedstaaten analysieren die Hartweizensorten anhand der nachstehenden Qualitätsparameter und weisen jedem Parameter die jeweilige Gewichtung zu:
- (a)
- Eiweißgehalt (40 %);
- (b)
- Kleberqualität (30 %);
- (c)
- Gelbindex (20 %);
- (d)
- Eigengewicht oder Gewicht von 1000 Körnern (10 %).
Die Summe der Mittelwerte für die unter den Buchstaben a) bis d) des ersten Unterabsatzes genannten Qualitätsparameter, multipliziert mit dem angegebenen Prozentsatz, ergibt den Qualitätsindex der Sorten.
Jeder Mitgliedstaat vergleicht über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf regionaler Ebene die Qualitätsindizes der Hartweizensorten mit denjenigen der repräsentativen Sorten. Die zu untersuchenden Sorten sind diejenigen, die in den nationalen Katalog der einzelnen Mitgliedstaaten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen Sorten, für die für die letzten drei Jahre keine Analysedaten vorliegen, da diese Sorten nicht mehr verwendet oder zertifiziert werden.
Hierzu berechnet jeder Mitgliedstaat, ausgehend von einem mittleren Index von 100 für die repräsentativen Sorten, für jeden der unter den Buchstaben a) bis d) genannten Qualitätsparameter den Prozentsatz, der den anderen Hartweizensorten gegenüber dem Index von 100 zuzuweisen ist. Für die Qualitätsprämie für Hartweizen kommen nur Hartweizensorten mit einem Index von mindestens 98 in Betracht.
4. Ein Mitgliedstaat kann aus dem Verzeichnis der beihilfefähigen Sorten diejenigen Sorten streichen, bei denen der durchschnittliche Anteil der Körner, die das glasige Aussehen von Hartweizen verloren haben, mehr als 27 % beträgt.
5. Sorten, die im nationalen Katalog eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind, können ebenfalls im Hinblick auf ihre Beihilfefähigkeit untersucht werden.
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