Artikel 82 VO (EG) 2004/1973
Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve
Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Darüber hinaus gelten in diesem Fall folgende Regeln:
- (a)
- Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird.
- (b)
- Bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Abtretung gemäß Buchstabe a) wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den die Ansprüche übertragenden bzw. abtretenden Erzeuger entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Erzeuger entsprechend unterrichtet haben.
Die einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 117 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Erzeugern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der dem Erzeuger zugeteilt wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält.
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