Artikel 96 VO (EG) 2004/1973

Anwendung der Prämie

Die Kommission beschließt spätestens am 1. September jedes Kalenderjahrs in welchen Mitgliedstaaten die Saisonentzerrungsprämie für das folgende Kalenderjahr gewährt werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs der Prämiengewährung mit, ob sie Artikel 124 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.