Artikel 98 VO (EG) 2004/1973
Antrag
1. Der Erzeuger reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet.
2. Der Antrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 4 und unter entsprechender Anwendung des Artikels 121 gestellt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Sonderprämie gewährt wurde, und kontrollieren regelmäßig und unangekündigt die Richtigkeit der in Artikel 121 genannten Bescheinigungen.
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