ANHANG II VO (EG) 2004/1973
KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR REIS
- 1.
- Zur Feststellung einer möglichen Überschreitung der Grundfläche nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum einen die in Artikel 81 der genannten Verordnung festgesetzten Grundflächen bzw. Teilgrundflächen und zum anderen die gesamten Flächen, für die Beihilfeanträge für die betreffenden Grundflächen und Teilgrundflächen gestellt wurden.
- 2.
- Bei der Ermittlung der Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge gestellt wurden, bleiben solche Anträge oder Teile von Anträgen unberücksichtigt, die nach entsprechender Kontrolle eindeutig als unbegründet befunden wurden.
- 3.
- Wird bei bestimmten Grundflächen oder Teilgrundflächen eine Überschreitung festgestellt, so ermittelt der Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung mit zwei Dezimalstellen innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Lässt sich eine Überschreitung absehen, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Erzeuger umgehend.
- 4.
- Der Verringerungskoeffizient der kulturspezifischen Zahlung für Reis wird gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach folgender Formel berechnet:
Verringerungskoeffizient = Referenzfläche der Teilgrundfläche dividiert durch die Gesamtfläche, für die Beihilfeanträge für die betreffende Teilgrundfläche gestellt wurden.
Die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach folgender Formel berechnet:
Verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis = kulturspezifische Zahlung für Reis multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten.
Der Verringerungskoeffizient und die verringerte kulturspezifische Zahlung für Reis werden für jede Teilgrundfläche nach der in Artikel 82 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Umverteilung berechnet. Die Umverteilung erfolgt zugunsten der Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, proportional zu der jeweiligen Überschreitung.
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