ANHANG IXgemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i VO (EG) 2004/1973

ZAHLUNGEN FÜR ACKERKULTUREN

Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:

Eine Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang IV dieser Verordnung;

eine einzige Tabelle fasst die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.

Die Tabellen werden auf Datenträgern übermittelt.

Anmerkungen:

Aus jeder Tabelle muss die Bezeichnung der betreffenden Region ersichtlich sein.

Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag auf die Flächenzahlung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.

Die Zeile „Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien” entspricht den Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Muster A: Im Falle einer getrennten Ausweisung von Mais:
Kulturart

Fläche

(Hektar)

Ertrag

(Tonnen/Hektar)

Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1
Mais (getrennte Grundfläche), Artikel 104 Absatz 2
Andere Kulturen: Getreide, Ölsaaten, Flachs, Hanf, Artikel 104 Absatz 2
Eiweißpflanzen, Artikel 104 Absatz 2
Freiwillige Flächenstilllegung, Artikel 107 Absatz 6
Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien
Insgesamt
Muster B: Im Falle einer nicht getrennten Ausweisung von Mais:
Kulturart

Fläche

(Hektar)

Ertrag

(Tonnen/Hektar)

Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1
Kulturen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 104 Absatz 1
Freiwillige Flächenstilllegung, Artikel 107 Absatz 6
Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien
Insgesamt

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannte „Maisertrag” für Mais zugrunde gelegt, der „Ertrag für anderes Getreide als Mais” für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Faserflachs und -hanf zugrunde gelegt und der Durchschnittsertrag für Getreide für Eiweißpflanzen zugrunde gelegt.

(2)

Gemäß Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannte Durchschnittsertrag für Getreide für die Kulturen zugrunde gelegt.

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