ANHANG IXgemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i VO (EG) 2004/1973
ZAHLUNGEN FÜR ACKERKULTUREN
Die Angaben werden in Form zusammenhängender Tabellen nach folgendem Muster vorgelegt:
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Eine Gruppe von Tabellen enthält die Angaben zu den einzelnen Grundflächenregionen im Sinne von Anhang IV dieser Verordnung;
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eine einzige Tabelle fasst die Angaben für den jeweiligen Mitgliedstaat zusammen.
Die Tabellen werden auf Datenträgern übermittelt.
Anmerkungen:
Aus jeder Tabelle muss die Bezeichnung der betreffenden Region ersichtlich sein.
Zeile 1 betrifft nur Hartweizen, für den der Zuschlag auf die Flächenzahlung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden kann.
Die Zeile „Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien” entspricht den Flächen gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Kulturart | Fläche (Hektar) |
Ertrag (Tonnen/Hektar) |
---|---|---|
Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1 | ||
Mais (getrennte Grundfläche), Artikel 104 Absatz 2 | ||
Andere Kulturen: Getreide, Ölsaaten, Flachs, Hanf, Artikel 104 Absatz 2 | ||
Eiweißpflanzen, Artikel 104 Absatz 2 | ||
Freiwillige Flächenstilllegung, Artikel 107 Absatz 6 | ||
Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien | ||
Insgesamt |
Kulturart | Fläche (Hektar) |
Ertrag (Tonnen/Hektar) |
---|---|---|
Hartweizen, Artikel 105 Absatz 1 | ||
Kulturen gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Artikel 104 Absatz 1 | ||
Freiwillige Flächenstilllegung, Artikel 107 Absatz 6 | ||
Gemeldete Futterflächen für den Bezug von Rinder- und Schafprämien | ||
Insgesamt |
Fußnote(n):
- (1)
Gemäß Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannte „Maisertrag” für Mais zugrunde gelegt, der „Ertrag für anderes Getreide als Mais” für Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Faserflachs und -hanf zugrunde gelegt und der Durchschnittsertrag für Getreide für Eiweißpflanzen zugrunde gelegt.
- (2)
Gemäß Artikel 104 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der im Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannte Durchschnittsertrag für Getreide für die Kulturen zugrunde gelegt.
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