ANHANG XXVII VO (EG) 2004/1973

MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN

Beihilfefähig im Sinne von Artikel 171ci ist Tabak von gesunder, handelsüblicher Qualität und sortentypischen Eigenschaften, der keines der folgenden Merkmale aufweist:
a)
Stücke von Blättern,
b)
durch Hagel sehr zerstörte Blätter,
c)
Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist,
d)
Blätter, die auf mehr als 25 % der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluss von Insekten angegriffen sind,
e)
Blätter mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln,
f)
unreife oder völlig grüne Blätter,
g)
frostgeschädigte Blätter,
h)
verschimmelte oder verfaulte Blätter,
i)
Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern,
j)
Geiz und Nachtabak,
k)
Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch,
l)
Blätter mit anhaftender Erde,
m)
Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt die in Anhang XXVIII festgelegten Toleranzgrenzen übersteigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.