Präambel VO (EG) 2004/1973

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 110 und Artikel 145 Buchstaben c), d), e) und f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Titel IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen für einige dieser Regelungen sind bereits mit folgenden Rechtsakten festgelegt worden: Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2. August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut(2), Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 der Kommission vom 22. Juni 1976 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen Sorten von Lolium perenne L.(3), Verordnung (EG) Nr. 1644/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen(4), Verordnung (EG) Nr. 609/1999 der Kommission vom 19. März 1999 über die Gewährung der Beihilfe für Hopfenerzeuger(5); Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(6), Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(7), Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission vom 19. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen(8), Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(9), Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004(10) und Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(11). Der Klarheit halber empfiehlt es sich, diese Verordnungen aufzuheben und die Durchführungsvorschriften für die betreffenden Regelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in einer einzigen Verordnung festzulegen.
(2)
Zur effizienten Verwaltung der betreffenden Regelungen sollten die Flächenzahlungen unter Festlegung entsprechender Bedingungen auf bestimmte Flächen beschränkt werden.
(3)
Malta zeichnet sich durch eine Vielzahl kleiner landwirtschaftlicher Betriebe aus, die weniger als 0,3 ha bewirtschaften. Um zu vermeiden, dass zu viele Landwirte in Malta von den Flächenzahlungen ausgeschlossen werden, sollte die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Flächenzahlungen in Malta auf 0,1 ha festgesetzt und für die Jahre 2005 und 2006 sollte Malta ermächtigt werden, von der Regelung des Artikels 107 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzuweichen.
(4)
Es gilt zu vermeiden, dass Flächen nur zur Qualifizierung für die Flächenzahlung eingesät werden. Insbesondere für Hartweizen, Eiweißpflanzen und Reis sollten bestimmte Bedingungen für Aussaat und Bewirtschaftung der Kulturen festgelegt werden. Um der Vielfalt der Anbautechniken in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die ortsüblichen Normen eingehalten werden.
(5)
Für jede in einem gegebenen Jahr bestellte Parzelle sollte nur ein Antrag auf Flächenzahlung gestellt werden können, ausgenommen in Fällen, in denen die Flächenzahlung als Ergänzungszahlung für dieselbe Kulturpflanze gewährt wird oder wenn die Beihilfe die Erzeugung von Saatgut betrifft. Für Flächen, die im Rahmen der Struktur- oder der Umweltpolitik der Gemeinschaft subventioniert werden, können Flächenzahlungen gewährt werden.
(6)
In flächenbezogenen Stützungsregelungen ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche bzw. die Grundflächen oder Teilgrundflächen übersteigen, die Fläche jedes Betriebsinhabers, für die eine Beihilfe beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert wird. Entsprechend sind die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen, damit der Verringerungskoeffizient festgesetzt und die Kommission über die Flächen informiert werden kann, für welche die Beihilfe gezahlt wurde. Dieselben Bestimmungen sollten auch für die Verringerung des Gesamtbetrags der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Fall der Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewandt werden.
(7)
Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist Voraussetzung für die Gewährung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen, dass bestimmte Mengen von zertifiziertem Saatgut hochwertiger Sorten verwendet werden, die in dem betreffenden Anbaugebiet als für die Herstellung von Grieß oder Teigwaren besonders geeignet anerkannt sind. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sind die Verfahrensvorschriften für das Sortenscreening in den einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensvorschriften für die Erstellung des Verzeichnisses beihilfefähiger Sorten sowie die zu verwendende Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut festzulegen.
(8)
Aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands zwischen dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dem Inkrafttreten der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen ist es nicht möglich, für die Gewährung der Beihilfe im Jahr 2005 ein Verzeichnis beihilfefähiger Sorten nach dem geplanten Screeningverfahren zu erstellen. Die Mitgliedstaaten müssen daher auf der Grundlage einer Auswahl gängiger Sorten ein Übergangsverzeichnis erstellen.
(9)
In einigen Regionen werden Eiweißpflanzen aus agronomischen Gründen traditionell in Mischung mit Getreide ausgesät. Die resultierende Kultur besteht im wesentlichen aus Eiweißpflanzen. Für die Gewährung der Prämie für Eiweißpflanzen sollten die so eingesäten Flächen daher als Eiweißpflanzenflächen angesehen werden.
(10)
Die Normen für Süßlupinen und die Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Bitterstoffgehalts einer Lupinenprobe sind ebenfalls festzulegen.
(11)
Im Interesse der Effizienz und der ordnungsgemäßen Verwaltung der Beihilferegelung für Schalenfrüchte sollten die gewährten Flächenzahlungen nicht zur Finanzierung von Randbepflanzungen oder einzelstehenden Bäumen verwendet werden. Daher sollten Mindestfläche und Mindestbaumbestandsdichte einer spezialisierten Obstanlage festgesetzt werden. Um den Übergang zwischen den laufenden Verbesserungsplänen, die nach der Einführung der neuen Beihilferegelung ablaufen, zu erleichtern, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
(12)
Die Bedingungen für die Auszahlung der kulturspezifischen Zahlung für Reis sowie deren Berechnung hängen nicht nur von der oder den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die einzelnen Erzeugermitgliedstaaten festgesetzten Grundfläche(n) ab, sondern auch von der etwaigen Unterteilung dieser Grundflächen in Teilgrundflächen, von den objektiven Kriterien, nach denen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Unterteilung vorgenommen haben, von den Bedingungen, unter denen die Parzellen bewirtschaftet werden, sowie von der Mindestgröße der Grundflächen. Daher sollten Durchführungsbestimmungen für die Festlegung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grund- und Teilgrundflächen festgelegt werden.
(13)
Gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Feststellung einer etwaigen Überschreitung der Grundfläche eine Verringerung der kulturspezifischen Zahlung für Reis zur Folge. Zur Berechnung der Verringerung sollten die berücksichtigenden Kriterien sowie die anzuwendenden Koeffizienten festgelegt werden.
(14)
Zur Überwachung der kulturspezifischen Zahlungen für Reis benötigt die Kommission bestimmte Angaben über die Bewirtschaftung der Grundflächen und Teilgrundflächen. Entsprechend ist festzulegen, welche Angaben die Mitgliedstaaten der Kommission im Einzelnen mitzuteilen haben und innerhalb welcher Fristen diese Mitteilung erfolgen muss.
(15)
Gemäß den Artikeln 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Betriebsinhabern, die Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erzeugen, eine Beihilfe gewährt, sofern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(12) zugewiesenen Kontingente ein Anbauvertrag geschlossen wurde. Daher ist es angezeigt, die Bedingungen für die Beihilfegewährung festzulegen und gegebenenfalls Querverweise auf die existierenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Kontingentierungsregelung vorzunehmen.
(16)
Gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden den Betriebsinhabern eine Milchprämie sowie Ergänzungszahlungen gewährt. Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(13) enthält besondere Bestimmungen für den Fall von Inaktivität. Daher sollte vorgesehen werden, dass eine über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügende natürliche oder juristische Person, die während des dem 31. März des betreffenden Jahres vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums die in Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, von der Prämie und der Zahlung ausgeschlossen wird.
(17)
Mit den Artikeln 88 bis 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine neue Regelung eingeführt, in deren Rahmen Betriebsinhabern Beihilfen für Energiepflanzen gewährt werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, die Zuckerrüben von der Beihilfe ausschließt, sollten Zuckerrüben auch von der Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen werden.
(18)
Es sollten Kriterien für die Prämiengewährung festgelegt werden, darunter die Bedingung, dass für die betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe ein Vertrag zwischen dem Erzeuger und dem Erstverarbeiter geschlossen werden muss. Darüber hinaus sind die Bedingungen für den Fall festzulegen, dass die Verarbeitung vom Betriebsinhaber im eigenen Betrieb vorgenommen wird.
(19)
Damit sichergestellt ist, dass der Rohstoff zu dem vorgesehenen Energieprodukt verarbeitet wird, muss der Erstverarbeiter zunächst eine Sicherheit leisten, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass nicht er, sondern der Betriebsinhaber die Beihilfe erhält. Der Betrag der Sicherheit muss ausreichend hoch sein, um die Gefahr, dass die Rohstoffe nicht ihrer vorgesehenen Bestimmung zugeführt werden, auszuschließen. Um die Effizienz des Systems für die Kontrolle der Regelung zu gewährleisten, ist zudem die Anzahl der Verkäufe der Rohstoffe sowie der halbverarbeiteten Erzeugnisse auf zwei Verkäufe bis zur Endverarbeitung zu begrenzen.
(20)
Es ist ausdrücklich zu unterscheiden zwischen den Pflichten des Antragstellers, die mit der Lieferung der Gesamtmenge der geernteten Rohstoffe enden, und den Pflichten des Erstverarbeiters, die zum Zeitpunkt der Lieferung beginnen und mit der Endverarbeitung der Rohstoffe zu Energieprodukten enden.
(21)
Bestimmte Transporte von Rohstoffen und aus diesen gewonnenen Produkten in der Gemeinschaft sollten Kontrollregelungen unterliegen, die die Verwendung von Kontrollexemplaren T5 vorsehen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(14) auszustellen sind. Für den Fall, dass das Kontrollexemplar T5 ohne Verschulden des Erstverarbeiters verloren geht, sind Alternativnachweise vorzusehen.
(22)
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen in diesem Jahr anteilmäßig gekürzt, wenn der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfe die festgesetzte Obergrenze überschreitet. Daher sollten Kriterien für die Berechnung des Kürzungskoeffizienten festgelegt werden.
(23)
Gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für die Erzeugung von Saatgut einer oder mehrerer Arten gewährt werden.
(24)
Die genannte Beihilfe kann gewährt werden für die Erzeugung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, und diese Erzeugnisse sollten durch Verweis auf die Richtlinien über die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Saatgut klar definiert werden: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(15), Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(16) und Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzen(17).
(25)
Um Kontrollen zu ermöglichen, sollten Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut im Rahmen von Anbauverträgen oder Anbauerklärungen erzeugt werden, die dem Antrag beigefügt werden, und Saatgutbetriebe und Saatgutzüchter sollten amtlich zugelassen oder registriert sein. Es empfiehlt sich, Maßnahmen für Fälle vorzusehen, in denen ein Saatgutbetrieb oder -züchter eines Mitgliedstaats Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat vermehrt.
(26)
Aus administrativen Gründen sollten Beihilfen in jedem Mitgliedstaat nur für Erzeugnisse gewährt werden, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geerntet werden.
(27)
Gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Produktionsbeihilfen nur für Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Cannabis sativa L.-Sorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % gewährt. Um die gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Beihilfegewährung zu gewährleisten, sollte die Liste der beihilfefähigen Cannabis sativa L.-Sorten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(18) zugrunde gelegt werden.
(28)
In Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die für die Flächenzahlungen für Ackerkulturen in Betracht kommenden Flächen definiert. Der genannte Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, bestimmte Ausnahmeregelungen zu erlassen, die jedoch die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Verordnung nicht beeinträchtigen dürfen. Um jedes Risiko dieser Art auszuschließen, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen insgesamt auf dem heutigen Stand zu halten bzw. zu verhindern, dass diese Flächen spürbar ausgeweitet werden. Diese Maßnahmen können in bestimmten Fällen beinhalten, dass zuvor für beihilfefähig erachtete Flächen als Ausgleich künftig für nicht beihilfefähig erklärt werden.
(29)
Die Mitgliedstaaten können, sofern Mais traditionell nicht angebaut wird, Flächenzahlungen für Grassilage zahlen. Der Begriff der Grassilage muss daher definiert werden.
(30)
Gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für Faserflachs und -hanf eine Flächenzahlung gegebenenfalls nur dann gewährt, wenn der Vertrag oder die entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(19) geschlossen oder eingegangen werden. Eine Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung sollte den zuständigen Behörden des für die Verwaltung der Zahlungsanträge zuständigen Mitgliedstaats zugesandt werden. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die zur Faserpflanzenerzeugung kultivierten Flachs- und Hanfsorten denen ensprechen, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als Faserpflanzen und, insbesondere im Falle von Flachs, als „Faserflachs” ausgewiesen sind. Darüber hinaus darf im Falle von Hanf der Tetrahydrocannabinol-Gehalt zulässiger Sorten 0,2 % nicht überschreiten. Daher sollte eine Liste beihilfefähiger Flachssorten erstellt werden; die beihilfefähigen Hanfsorten sind bereits in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Im Interesse sichererer Garantien sollte im Falle von Hanf auch die Verwendung von zertifiziertem Saatgut vorgeschrieben werden.
(31)
Nach Maßgabe von Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Erzeuger von Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen bis spätestens 31. Mai ihre Aussaat abgeschlossen haben. In gewissen Fällen kann sich die Aussaat klimabedingt über den 31. Mai hinaus verzögern. Die Frist für den Abschluss der Aussaat und die Antragstellung sollte deswegen für bestimmte Kulturen in bestimmten Gebieten verlängert werden. In diesem Falle darf die Verlängerung die Wirksamkeit der Stützungsregelung jedoch nicht beeinträchtigen bzw. die Kontrollregelung gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht untergraben.
(32)
Damit die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen mit Süßmais während des gesamten Wirtschaftsjahres gewährleistet ist, sollte es den Erzeugern gestattet werden, ihre Aussaat über einen längeren Zeitraum zu strecken. Der Termin für den Abschluss der Süßmaisaussaat sollte daher auf den 15. Juni verschoben werden.
(33)
Es sollte festgelegt werden, dass im Falle des Hartweizenzuschlags und der Sonderbeihilfe eine Mindestmenge vom zertifiziertem Hartweizensaatgut zu verwenden ist. In Anbetracht der Diversität der Anbaupraktiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten sollte die Festsetzung dieser Mindestmenge den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen werden.
(34)
Zum Zwecke von Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte der Begriff der Bewässerung definiert werden.
(35)
Es sind die Flächen, anhand derer eine etwaige Überschreitung der Grundfläche ermittelt wird, und die Einzelheiten für die Ermittlung der Flächenüberschreitung festzulegen. Im Falle der Ausweisung einer separaten Grundfläche für Mais, für bewässerte Flächen oder für Grassilage sind besondere Durchführungsbestimmungen bezüglich der Flächen zu erlassen, anhand derer eine etwaige Grundflächenüberschreitung berechnet wird. Die Durchführungsbestimmungen für die Ermittlung der Grundflächenüberschreitung müssen auf jeden Fall die Einhaltung der fraglichen Grundfläche gewährleisten. Des weiteren ist festzulegen, wie eine Überschreitung der garantierten Höchstflächen für Hartweizen berechnet wird. Es sollten auch Verfahrensvorschriften für die Ermittlung einer Überschreitung der Zahlungsobergrenzen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt werden.
(36)
Um die Flächenzahlungen für Ackerkulturen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten zu können, ist der antragstellende Erzeuger verpflichtet, einen Teil der Anbaufläche seines Betriebs stillzulegen. Es sollten Durchführungsvorschriften festgelegt werden, um die Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Flächen, die als Stilllegungsflächen gezählt werden, den Flächen vergleichbar sein, die zur Berechnung der regionalen Grundfläche zugrunde gelegt werden. Die in Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten „Leguminosen” sollten definiert werden.
(37)
Gemäß Artikel 107 Absatz 6 und für den Fall der Anwendung von Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten Vorschriften für die freiwillige Flächenstilllegung festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten allgemeinen Regelung in Einklang stehen.
(38)
Es müssen Kriterien für den Anspruch auf die in Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Schaf- und Ziegenprämien und insbesondere die zu erfüllenden Bedingungen festgelegt werden.
(39)
Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Betriebsinhabern in bestimmten Gebieten, die in ihren Betrieben Mutterziegen halten, eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie) gewährt. Die Abgrenzung dieser Gebiete sollte daher den in dieser Vorschrift festgelegten Kriterien entsprechen.
(40)
Gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann Betriebsinhabern, die mindestens 50 % ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften, eine Zusatzprämie gewährt werden. Artikel 113 Absatz 2 bezieht sich auf die spezifischen geografischen Gebiete, in denen Ziegenfleischerzeuger die für die Gewährung dieser Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeuger, die die genannten Kriterien erfüllen, eine Erklärung abgeben, in der sie nachweisen, dass mindestens die Hälfte der von ihnen bewirtschafteten Flächen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten liegt, die für die Ziegenprämie in Frage kommen.
(41)
Um kontrollieren zu können, dass der korrekte Prämiensatz gezahlt wird, sollten die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis von Landwirten erstellen, die Schafmilch oder Schafmilchprodukte vermarkten.
(42)
Mit Blick auf die Anwendung des Systems individueller Obergrenzen gemäß Artikel 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die bestehenden Verwaltungsvorschriften weiterhin angewandt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von unentgeldlich gewährten Prämienansprüchen, die Verwendung normaler Ansprüche, einschließlich der Mindestverwendung, die vorübergehende Abtretung und Übertragung von Prämienansprüchen, die Mitteilung von Änderungen individueller Obergrenzen und die Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve. Eine dieser Vorschriften sind spezifische Vorschriften für außergewöhnliche und gerechtfertigte Umstände wie beispielsweise, hinsichtlich der Verwendung von Prämienansprüchen, Kleinlandwirte und Landwirte, die an Extensivierungsprogrammen und Vorruhestandsregelungen beteiligt sind, und, bei Übertragungen von Prämienansprüchen, das Vererben von Prämienansprüchen sowie der Fall von Landwirten, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsweiden zum Beweiden verwenden.
(43)
Die Kommission muss die Funktionsweise der neuen Regelungen überwachen und ist daher auf die Angaben der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Prämienbestimmungen angewiesen.
(44)
Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission, soweit zutreffend, genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.
(45)
Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt die Zahlungen für Rindfleisch. Es müssen Kriterien zur Bestimmung der Prämienfähigkeit und insbesondere die Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
(46)
Die Ziele der regionalen Höchstgrenze und des Besatzdichtefaktors setzen voraus, dass für die von diesen beiden Maßnahmen betroffenen Tiere künftig für dieselbe Altersklasse keine Sonderprämie mehr beantragt werden kann. In Bezug auf die Saisonentzerrungsprämie sollten diese Tiere als sonderprämienfähig gelten.
(47)
Es sollte vorgesehen werden, dass das Verwaltungspapier gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene er- und ausgestellt wird. Um den besonderen Verwaltungs- und Kontrollbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten verschiedene Formen dieses Papiers zugelassen werden.
(48)
Gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird als Bedingung für die Gewährung der Sonderprämie und der Schlachtprämie ein Haltungszeitraum zur Auflage gemacht. Dieser Zeitraum muss definiert und festgelegt werden.
(49)
Die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Es muss festgelegt werden, welche Dokumente das Tier bis zur Schlachtung, zum Versand oder zur Ausfuhr begleiten müssen. Um den besonderen Modalitäten für die Gewährung der beiden Prämien Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, für Ochsen die Altersbedingungen und für ausgewachsene Rinder die Art der Schlachtkörperaufmachung festzulegen.
(50)
Die Bedingungen für die Gewährung der Saisonentzerrungsprämie sollten mit den Bedingungen für die Gewährung der Schlachtprämie in Einklang stehen. Die Kommission sollte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen feststellen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung dieser Prämienregelung erfüllen.
(51)
Der Begriff der Mutterkuh gemäß Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte definiert werden. Dabei sollten dieselben Rassen berücksichtigt werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999. Geltende Grundregeln können außerdem weiterhin angewandt werden, insbesondere was den durchschnittlichen Milchertrag und die zusätzliche nationale Prämie anbelangt.
(52)
Die existierenden Verwaltungsvorschriften werden möglicherweise weiterhin angewandt, insbesondere hinsichtlich der individuellen Obergrenzen, der Mitteilungen der individuellen Obergrenzen und der nationalen Reserve, der unentgeltlich erhaltenen Prämienansprüche, der Verwendung von Prämienansprüchen, der Überragung und vorübergehenden Abtretung von Prämienansprüchen und der Übertragungen über die nationale Reserve.
(53)
Die Kommission sollte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen feststellen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen. Ferner empfiehlt es sich, die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen.
(54)
Es müssen Verfahrensvorschriften zur Berechnung des Besatzdichtefaktors festgelegt werden, eben so wie ein Datum für die Berücksichtigung der Milchreferenzmenge.
(55)
Der Besatzdichtefaktor im Rahmen der Extensivierungsprämienregelung muss insbesondere allen mindestens sechs Monate alten Rindern des Betriebs Rechnung tragen. Dazu sind besondere Vorschriften für die Zählung der Tiere und die Teilnahmeerklärung des Erzeugers erforderlich. Dabei sollte die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(20) verwendet werden.
(56)
Dabei ist zu gewährleisten, dass die Extensivierungsprämie nicht Landwirten gewährt wird, die künstlich die für die Zahlung der Extensivierungsprämie erforderlichen durchschnittlichen Besatzdichten erreichen.
(57)
Es sind Verfahren festzulegen, um auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Gewährung der Extensivierungsprämie für Milchkühe erfüllen. Ferner sind die besonderen Voraussetzungen für die Prämiengewährung festzulegen. Außerdem ist eine Mindesthaltungszeit festzulegen.
(58)
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Regeln für Dauer, Daten und Fristen in Bezug auf die Mindesthaltungszeit sind festzulegen.
(59)
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands muss der Antrag für die Schlachtprämie in Form des vom integrierten System vorgesehenen Beihilfeantrags „Tiere” gestellt werden, soweit dieser alle für die Zahlung der Prämie erforderlichen Angaben enthält, unabhängig davon, ob das Tier im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat geschlachtet oder ausgeführt wurde.
(60)
Die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte zur Erleichterung der Verwaltung der Schlachtprämienregelung eingesetzt werden können, soweit der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Zuverlässigkeit der Angaben für die Prämienzahlung hinreichend gewährleistet ist.
(61)
Die Gewährung der Kälberschlachtprämie wird von der Einhaltung eines Höchstgewichts abhängig gemacht. Entsprechend sollte eine Standardschlachtkörperaufmachung festgelegt werden.
(62)
Für die Zahlung der Ergänzungsbeträge sind der Kommission genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.
(63)
Damit die Erzeuger so schnell wie möglich in den Genuss dieser Ergänzungsbeträge gelangen können, sollten Vorschusszahlungen vorgesehen werden. Angesichts der Anwendung der nationalen oder regionalen Höchstgrenzen sollten die Vorschüsse jedoch nicht höher als der endgültige Betrag sein. Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bei den diesen Höchstgrenzen unterliegenden Prämienregelungen die Vorschussrate zu senken.
(64)
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht bei vorschriftswidriger Verwendung oder Vorrätighaltung von Stoffen oder Erzeugnissen, die nicht veterinärrechtlich zugelassen sind, Sanktionen vor. In Wiederholungsfällen empfiehlt es sich, die Entscheidung über die Dauer der Sanktionen den Mitgliedstaaten zu überlassen, die zur Beurteilung der wirklichen Schwere des Verstoßes eher in der Lage sind.
(65)
Es sollte der Tag festgelegt werden, an dem die zur Anwendung der genannten Sonderprämie und der Mutterkuhregelung erforderlichen Angaben berücksichtigt werden. Im Interesse einer effizienten und kohärenten Verwaltung sollte dies grundsätzlich der Tag der Antragstellung sein. Für die Sonderprämie bei der Schlachtung sollten jedoch Sonderbedingungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass zur Erzielung höherer Prämien Übertragungen von Jahr zu Jahr vorgenommen werden. Für die Schlachtprämie dürfte das Schlacht- oder Ausfuhrdatum ein besserer Beweis dafür sein, dass die betreffenden Verfahren tatsächlich durchgeführt wurden.
(66)
Es empfiehlt sich, den am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbaren Wechselkurs so festzulegen, dass grundsätzlich gewährleistet ist, dass diese Prämien bei der Umrechnung in Landeswährung keinen tageskursbedingten plötzlichen Schwankungen ausgesetzt werden.
(67)
Entsprechend müssen den Mitgliedstaaten bestimmte Mitteilungspflichten zur Auflage gemacht werden. Um die Datenübermittlung und -auswertung zu erleichtern, sollte die Mitteilung nach einem einheitlichen Muster erfolgen.
(68)
Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Regelung sind Übergangsvorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen der Kennzeichnung und der Identifizierung der Tiere erforderlich.
(69)
Gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta. Polen, Slowenien und die Slowakei (die neuen Mitgliedstaaten) die Direktzahlung durch eine einmalige Zahlung ersetzen ( „einheitliche Flächenzahlungsregelung” ). Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei haben sich entschlossen, dies zu tun. Es gilt daher ausführliche Regeln für die Anwendung der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung festzulegen.
(70)
Gemäß Artikel 143b Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und um zahlreiche Anträge zu vermeiden, die zu Zahlungen von weniger als 50 EUR je Betrieb führen würden, haben die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei beantragt, die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb auf mehr als0,3 ha festzulegen.
(71)
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und die Slowakei haben am 30. Juni 2003 den Anteil ihrer Agrarflächen abgeschätzt, die in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren und schlagen vor, diesen in Zusammenhang mit der Mindestgröße der beihilfefähigen Flächen pro Betrieb anzupassen.
(72)
Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht für die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Direktzahlungen an die Landwirte nach Genehmigung durch die Kommission zu ergänzen. Die allgemeinen Modalitäten für die Umsetzung dieser Möglichkeit sollten festgelegt werden.
(73)
Artikel 55 Buchstabe b) und Artikel 107 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sehen Ausnahmen von der Stilllegungspflicht vor, falls die Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
(74)
Unter bestimmten Bedingungen sollten der Anbau von Zuckerrüben, Topinambur oder Zichorienwurzeln auf Stilllegungsflächen nicht ausgeschlossen werden. Für diese Kulturen können angesichts des Risikos der Interferenz mit dem Zuckermarkt keine Zahlungen gewährt werden. Es ist trotzdem sicherzustellen, dass diese Kulturen den Regeln für die Verwendung von stillgelegten Flächen entsprechen.
(75)
Es gilt die Bedingungen für die Zulassung zu dieser Regelung festzulegen. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für den Abschluss des Vertrags zwischen dem Erzeuger und entweder dem Abholer oder dem Erstverarbeiter für die betreffenden landwirtschaftlichen Rohstoffe festgelegt werden. Wird die Verarbeitung durch den Landwirt im Betrieb durchgeführt, so sind ebenfalls die entsprechenden Bedingungen festzulegen.
(76)
Um die Übereinstimmung mit Punkt 7 der mit der Entscheidung 93/355/EG des Rates(21) angenommenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT zu gewährleisten, sollten Durchführungsvorschriften festgelegt werden, um gegebenenfalls die Menge der Nebenerzeugnisse zu reduzieren, die für den Futtermittel-/Lebensmittelmarkt bestimmt sind, wenn andernfalls die Höchstmenge von 1 Mio. Tonnen Sojamehläquivalent überschritten würde.
(77)
Um zu gewährleisten, dass der Rohstoff zu dem vorgesehenen Enderzeugnis verarbeitet wird, sollte vom Abholer oder Erstverarbeiter eine Sicherheit bereitgestellt werden, unabhängig davon, dass die Beihilfe an den Landwirt gezahlt wird. Darüber hinaus sollte die Anzahl der Verarbeiter begrenzt werden, um das Kontrollsystem wirksamer zu gestalten.
(78)
Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen den Verpflichtungen des Antragstellers, die mit der Lieferung der Gesamtmenge des geernteten Rohstoffes enden, und den Verpflichtungen einschließlich der Sicherheit des Abholers oder Erstverarbeiters, die mit der Lieferung beginnen und mit der endgültigen Verarbeitung der Rohstoffe zu den Enderzeugnissen abgeschlossen sind.
(79)
Bestimmte Transporte von Rohstoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft unterliegen Kontrollsystemen, die die Verwendung von Erklärungen und Kontrollexemplaren T5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 umfassen. Für den Fall, dass das Kontrollexemplar T5 aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, nicht zu der zuständigen Behörde des Abholers oder Erstverarbeiters zurückgelangt, sind alternative Belege vorzusehen. Um die Effizienz und gute Verwaltung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sollten Bestimmungen hinsichtlich der Kontrollen festgelegt werden.
(80)
Neben den Förderkriterien gemäß Artikel 110o der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Flächenbeihilfe für Hopfen sollten einige zusätzliche Kriterien festgelegt werden um zu gewährleisten, dass die Beihilfe für Flächen gewährt wird, auf denen Hopfen unter normalen Bedingungen angebaut wird. Der Begriff einer „Hopfenanbaufläche” sollte auf Gemeinschaftsebene definiert werden um sicherzustellen, dass die Flächen für die die Ergänzungszahlung erfolgt auf die selbe Weise berechnet werden. Es ist notwendig festzulegen, wie die für die Ergänzungszahlung pro Mitgliedstaat verfügbare Gesamtsumme auf die beihilfefähigen Flächen verteilt wird.
(81)
Für die Aufteilung der Zahlung auf die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(22) durch die anerkannten Hopfenerzeugergruppen sollte eine Frist festgesetzt und die Kommission über die Verwendung der Zahlungen in Kenntnis gesetzt werden. Jeder innerhalb einer bestimmten Frist nicht gebundene Betrag sollte zurückgezahlt werden. Die Art der Verteilung der je Mitgliedstaat für anerkannte Hopfenerzeugergruppen verfügbaren Gesamtsumme ist zu präzisieren.
(82)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 177 vom 4.8.1972, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2004 (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 14).

(3)

ABl. L 161 vom 23.6.1976, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/2001 (ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 27).

(4)

ABl. L 207 vom 17.8.1996, S. 1.

(5)

ABl. L 75 vom 20.3.1999, S. 20.

(6)

ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 33).

(7)

ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 12).

(8)

ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/2002 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 10).

(9)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 92).

(10)

ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21.

(11)

ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 52.

(12)

ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(13)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

(14)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(15)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18).

(16)

ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(17)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(18)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(19)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4).

(20)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt von 2003.

(21)

ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(22)

ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 18).

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