Artikel 1 VO (EG) 2004/1974
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Unter den Buchstaben b) und e) wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 795/2004” durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004” ersetzt.
- b)
-
Dem Buchstaben i) wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 handelt es sich um den Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen.”
- 2.
-
In Artikel 3 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze ersetzt:
(2) Muss ein Betriebsinhaber, nachdem er gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle etwaigen ganzen Zahlungsansprüche angemeldet hat, einen Zahlungsanspruch für eine Parzelle anmelden, deren Größe nur den Bruchteil eines Hektars beträgt, so gibt dieser Zahlungsanspruch Anspruch auf eine im Verhältnis zu der Größe der Parzelle berechnete Zahlung und gilt für die Anwendung von Artikel 45 der genannten Verordnung als vollständig genutzt.
(3) Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nach der Anmeldung oder Übertragung von bestehenden Zahlungsansprüchen oder Teilen von Zahlungsansprüchen noch einen Zahlungsanspruch oder den Teil eines Zahlungsanspruchs mit dem Bruchteil eines Hektars anmelden oder übertragen muss.
- 3.
-
Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
Artikel 3a
Ermittelte Hektar und Tiere Unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde.
- 4.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter „Zahlungsansprüchen” nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden.
- b)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.”
- 5.
- In Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 795/2004” durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004” ersetzt.
- 6.
-
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden nach den Worten „oder Betriebsteils” jeweils die folgen Worte eingefügt:
„oder in Bezug auf die übertragenen Prämienrechte” .
- b)
-
In Absatz 2 wird das Wort „der Restwerte des Referenzbetrags und der Hektarzahl” ersetzt durch die Worte:
„des Restwerts des Referenzbetrags und der dem Restwert des Referenzbetrags entsprechenden Hektarzahl des Bezugszeitraums” .
- c)
- In Absatz 3 wird das Datum 30. April 2004 durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt.
- d)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
(5) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vertragsklausel nach Artikel 17 und gegebenenfalls nach Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 in einen Vertrag aufgenommen wurde.
- 7.
-
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 4 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.
Die endgültigen Zahlungsansprüche werden in jedem Fall bis spätestens 15. August des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung festgesetzt. Sofern besondere administrative Umstände dies erfordern, kann der Mitgliedstaat den Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung auf den Zeitpunkt für die Mitteilung der Zahlung für das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung festlegen, wobei die endgültige Festsetzung jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahres erfolgen muss.
Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung können die Betriebsinhaber auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgesetzten oder über die Vertragsklausel nach Artikel 17 oder Artikel 27 erworbenen vorläufigen Zahlungsansprüche Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.
- b)
-
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Mindestbetriebsgröße” folgende Worte eingefügt:
„in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche” .
- c)
-
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Außer im Hinblick auf die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gemäß den Artikeln 6 und 7 und den Artikeln 18 bis 23a und unbeschadet der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels brauchen für die Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Parzellen angemeldet zu werden. Die Anmeldung von Parzellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt im Hinblick auf die Beantragung der Zahlung für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung.
- 8.
-
Dem Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet auf der Grundlage der einzelnen in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen Anwendung.
- 9.
- In Artikel 18 Absätze 1 und 2 wird die Angabe „23” durch die Angabe „23a” ersetzt.
- 10.
-
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 werden die Worte „durch kostenlose Übertragung oder durch Pacht für sechs oder mehr Jahre” ersetzt durch die Worte:
„durch kostenlose oder zu einem symbolischen Preis erfolgte Übertragung im Rahmen eines Verkaufs oder einer Pacht für sechs oder mehr Jahre” .
- b)
-
In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte „von einem in den Ruhestand gegangenen oder verstorbenen Betriebsinhaber” ersetzt durch die Worte:
„von einem Betriebsinhaber, der die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist,” .
- 11.
- In den Artikeln 21, 22 und 23 wird das Datum 29. September 2003 durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt.
- 12.
-
Folgender Artikel 23a wird eingefügt:
Artikel 23a
Verwaltungsakte und Gerichtsurteile Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Rechnung zu tragen.
- 13.
-
Artikel 28 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls beschließen,
- a)
- die von dem Betriebsinhaber im Beihilfeantrag „Flächen” für 2004 oder für das Jahre vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Futterfläche, oder
- b)
- die in Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 oder 2 der vorliegenden Verordnung angemeldete Futterfläche zugrunde zu legen.
(2) Im Hinblick auf die Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche kann der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war, bzw. meldet er — im Falle, dass die vom Mitgliedstaat zugrunde gelegte Fläche zu gering ist — gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle seine Futterflächen im Bezugszeitraum an.
- 14.
- In Artikel 29 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 795/2004” durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004” ersetzt.
- 15.
-
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung für den Dreijahresdurchschnitt der Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung gewährt wurde.;
- b)
-
Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
In Bezug auf die Milchprämie und Ergänzungszahlungen werden die GVE berechnet, indem die Referenzmenge, anhand deren der Betrag der Milchprämie und der Ergänzungszahlung — im Fall von deren Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung — berechnet wird, geteilt wird durch die zu diesem Zeitpunkt geltende durchschnittliche Milchleistung gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004(*) oder durch die individuelle Milchleistung, sofern diese über der durchschnittlichen Milchleistung lag. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Zahl der GVE entsprechend angepasst.
In Bezug auf die Schlachtprämie kann der Mitgliedstaat, sofern die erforderlichen Angaben zum Alter der Tiere nicht vorliegen, Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen anhand des Koeffizienten 0,7 und Kälber anhand des Koeffizienten 0,25 in GVE umrechnen.
Wurden für ein und dasselbe Tier verschiedene Prämien gewährt, so wird ein Koeffizient in Höhe des Durchschnitts der für die verschiedenen Prämien geltenden Koeffizienten angewendet.
- c)
-
Folgender Absatz 3a wird angefügt:
(3a) Die Zahl von GVE wird berechnet im Verhältnis zu den Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum keine Flächen hatte und für die er die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt. Bei der Anwendung dieser Zahl wird mit den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert begonnen.
Der Antrag wird nur im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gestellt. Der Mitgliedstaat setzt die Antragsfrist fest. Der Antrag kann in den nachfolgenden Jahren für dieselbe Zahl von Zahlungsansprüchen, die im Vorjahr besonderen Bedingungen unterlagen, oder — bei Übertragung einiger dieser Zahlungsansprüche oder bei Anmeldung einiger dieser Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Hektarzahl — für die verbleibenden Zahlungsansprüche erneuert werden.
In diesen Fällen wird die Zahl von GVE im Verhältnis zu den verbleibenden Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt, neu berechnet.
Unbeschadet des Artikels 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der besonderen Bedingungen mehr gestellt werden.
- 16.
-
Folgender Artikel 31a wird eingefügt:
Artikel 31a
Zahlungen im Rindfleischsektor sowie im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (1) Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Extensivierungsprämien und Ergänzungszahlungen in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet, die von den Mitgliedstaaten bei der Gewährung solcher Zahlungen im Bezugszeitraum festgesetzten Beihilfebedingungen und -beträge, ohne dass der Anteil dieser Zahlungen an der Obergrenze gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung dabei überschritten werden darf.
(2) Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Schlachtprämie im Rindfleischsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.
- 17.
-
Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:
- a)
- die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, und
- b)
- die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, dass Flächen, die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten.
- 18.
-
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 795/2004” durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004” ersetzt;
- b)
-
Die folgenden Absätze werden eingefügt:
(4) Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.
(5) Für die Anwendung dieses Artikels ist als „landwirtschaftliche Fläche” gemäß Artikel 12 Absatz 6 „beihilfefähige Fläche im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003” zu verstehen.
- 19.
-
Dem Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 20 bis 23a der vorliegenden Verordnung entsprechend für Betriebsinhaber, die die Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen.
- 20.
-
Nach Kapitel 6 wird folgendes Kapitel eingefügt:
KAPITEL 6a
NEUE MITGLIEDSTAATEN
Durchführung in den neuen Mitgliedstaaten - (1)
- Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung.
- (2)
- Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- (3)
- Die in Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf den regionalen Durchschnitt gelten als Bezugnahmen auf die Obergrenze von 5000 EUR gemäß Artikel 71d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- (4)
- Die in den Kapiteln 6 und 7 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 58 und 59 oder auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- (5)
- Die in Artikel 38 dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- (6)
- Die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e), Artikel 41 und Artikel 50a dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- (7)
- Die in den Artikeln 39, 43 und 48b dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 71j Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- (8)
- Die Artikel 3a, 7, 10, 12 bis 17, 27, 28, 30, 31, 31a, 40, 42, 45, 46 und 49 finden keine Anwendung.
- (9)
- Die Artikel 5, 19, 23, 31 und 42 finden keine Anwendung bei Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
- 21.
-
Folgender Artikel 48b wird eingefügt:
Artikel 48b
Mitteilung von Beschlüssen Will ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen, so teilt er bis 1. August des Jahres vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die von ihm gemäß den Artikeln 58, 59, 61 bis 64 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefassten Beschlüsse mit.
- 22.
-
Folgender Artikel 50a wird eingefügt:
Artikel 50a
Trockenfutter, Stärkekartoffeln, Obst und Gemüse Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 und Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt D letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Oktober des Jahres vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die in diesen Bestimmungen genannte Hektarzahl mit.
Fußnote(n):
- (*)
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