Präambel VO (EG) 2004/1974

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 42 Absätze 4 und 9, Artikel 145 Buchstaben c) und d) und Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt, die ab Anfang 2005 gelten wird. Bei der auf der Grundlage dieser Verordnung auf nationaler Ebene begonnenen administrativen und operationellen Durchführung der Regelung hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen. Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 hat sich gezeigt, dass einige Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(3) falsch veröffentlicht wurden. Diese falschen Bezugnahmen müssen berichtigt werden. Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können unter bestimmten Bedingungen Zahlungsansprüche ohne Flächen übertragen werden. In Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eindeutig bestimmt, dass lediglich der Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen möglich ist. Um zu vermeiden, dass Unterabsatz 2 missverstanden werden kann und Unterabsatz 1 des Artikels dadurch gegenstandslos wird, ist der Klarheit wegen zu spezifizieren, dass sich die in Unterabsatz 2 genannte Übertragung lediglich auf den Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bezieht und nicht auf die Verpachtung von Zahlungsansprüchen, die ohne Flächen nicht möglich ist. Um aus administrativen Gründen das Entstehen von Teilen von Zahlungsansprüchen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, ist festzulegen, dass nach Nutzung aller vollständigen Zahlungsansprüche teilweise genutzte Zahlungsansprüche als vollständig genutzt anzusehen sind und Anspruch auf eine Zahlung im Verhältnis zur angemeldeten Fläche geben und dass — im Fall einer Übertragung — alle bestehenden Teile von Zahlungsansprüchen genutzt werden müssen, bevor ein bestehender Anspruch aufgeteilt werden kann. Gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind „Zahlungen im Bezugszeitraum” die in diesem Zeitraum gewährten oder zu gewährenden Zahlungen. Gemäß Anhang VII sind außerdem die Kürzungen zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung von Grundflächen, Obergrenzen oder anderen quantitativen Begrenzungen ergeben. Der Klarheit wegen ist daher zu spezifizieren, dass für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(4) vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich die im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht fortsetzen. Infolgedessen sollte unbeschadet weiterer Kontrollen und der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(5) die bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche ermittelte Zahl von Tieren bzw. Hektar berücksichtigt werden. Betriebsinhaber, die Hektar verpachtet oder verkauft haben, sind von dem Mechanismus gemäß Artikel 7 auszuschließen. Die verkauften oder übertragenen Flächen sind daher in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einzubeziehen, damit diese Hektar von dem Mechanismus ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird in Härtefällen, die eine Erzeugung beeinträchtigen, ein anderer Bezugszeitraum angewendet. Es ist daher zu spezifizieren, dass dieser Artikel auf der Grundlage der einzelnen in Anhang VI der Verordnung genannten Direktzahlungen für die verschiedenen Erzeugungen anzuwenden ist. In Bezug auf die Anwendung von Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zu spezifizieren, wie diese Bestimmung bei der Übertragung von Prämienansprüchen anzuwenden ist und was die Folgen für die Berechnung des verbleibenden Referenzbetrags für die verbleibenden Hektar sind. Da das Datum 29. September 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 zudem durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt wurde, ist, damit die legitimen Erwartungen von Betriebsinhabern, die in Kenntnis der Anwendung dieser Bestimmung zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 Verträge geschlossen haben, durch die Anwendung dieses Artikels nicht beeinträchtigt werden, vorzusehen, dass der Artikel in diesen Fällen nicht angewendet wird. Um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung erneut einen Referenzbetrag zuweisen können, ist der Schlusstermin für die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche auf den 15. August festzusetzen, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, aus administrativen Gründen einen späteren Zeitpunkt festzusetzen. Außerdem ist zu spezifizieren, auf welche Fläche sich die Mindestgröße bezieht und wann die Parzellen anzumelden sind. Da das Datum 29. September 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt wurde, ist dieses Datum der Kohärenz wegen auch in die Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage aufzunehmen. Es gilt, etwaigen Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen zur Beendigung von Streitigkeiten zwischen den Behörden und dem Betriebsinhaber Rechnung zu tragen, sofern diese Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile die Zuteilung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen zur Folge haben. Eine solche Situation sollte als besondere Lage gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten und entsprechend behandelt werden. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach in die Berechnung der Zahlungsansprüche alle Futterflächen im Bezugszeitraum mit einzubeziehen sind, muss den nationalen Behörden, um diesen die Festsetzung der vorläufigen Zahlungsansprüche zu erleichtern, gestattet werden, die in den Beihilfeanträgen „Flächen” vor Einführung der Betriebsprämienregelung angemeldeten Futterflächen oder die im Fall der vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldeten Futterflächen zugrunde zu legen, wobei dem Betriebsinhaber die Möglichkeit gegeben wird nachzuweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war. Die derzeitigen Durchführungsbestimmungen zu Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen, müssen in bestimmten Punkten, die die Festsetzung und Verwaltung dieser Ansprüche betreffen, ergänzt oder spezifiziert werden. Die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Extensivierungsprämien und Ergänzungszahlungen in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch wurden im Bezugszeitraum gemäß den von den Mitgliedstaaten festgesetzten Beihilfebedingungen und -beträgen gewährt, die sich von einem Jahr zum anderen unterschieden konnten. Aufgrund dieser veränderlichen Elemente ist den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, nach objektiven Kriterien diese unterschiedlichen Beihilfebedingungen und -beträge zu berücksichtigen, wenn sie — unter Einhaltung der betreffenden Haushaltsobergrenzen — die Referenzbeträge für diese Zahlungen berechnen. Um in Bezug auf die Schlachtprämie die Einbeziehung der derzeitigen Prämienregelung in die Betriebsprämienregelung zu erleichtern, ist bei der Berechnung des Referenzbetrags die derzeitige in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Obergrenze zu berücksichtigen. Um bei der Anwendung des regionalen Modells etwaige Härtefälle zu berücksichtigen, ist vorzusehen, dass die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Bestimmungen über Härtefälle Anwendung finden. Bei der Anwendung der Bestimmungen über eine besondere Lage sind die Betriebsinhaber zu berücksichtigen, die Obst, Gemüse und Speisekartoffeln erzeugen. Gemäß Kapitel 6 von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wenden die neuen Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung nur auf regionalisierte Weise nach den Bestimmungen zum regionalen Modell gemäß den Artikeln 58 bis 63 der Verordnung an. Für die Durchführung der Betriebsprämienregelung in diesen Mitgliedstaaten müssen daher dieselben in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen wollen, ist eine Frist für die Mitteilung der von ihnen gemäß den Artikeln 58, 59, 61 bis 64 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefassten Beschlüsse festzusetzen, damit die Kommission die in diesen Artikeln genannten Obergrenzen festsetzen kann. Gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt D letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben eine Höchstfläche für Obst und Gemüse, Trockenfutter und Stärkekartoffeln fest. Es ist daher eine Frist für die Übermittlung dieser Angaben festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(2)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).

(5)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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