Artikel 10 VO (EG) 2004/1982
Art des Geschäfts
Die Art des Geschäfts ist mit den in der Liste in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Codes zu kennzeichnen. Die Mitgliedstaaten verwenden die in der Liste aufgeführten Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.
Sofern lediglich die Codes der Spalte A an die Kommission übermittelt werden, können die Mitgliedstaaten in Spalte B Codes für nationale Zwecke ergänzen und erfassen.
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