Artikel 9 VO (EG) 2004/1982
Warenmenge
(1) Die Eigenmasse ist in Kilogramm anzugeben. Sofern die besondere Maßeinheit in Sinne von Absatz 2 aufgeführt ist, können die Auskunftspflichtigen jedoch von der Angabe zur Eigenmasse befreit werden.
(2) Die besonderen Maßeinheiten sind entsprechend den Angaben aufzuführen, die in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden bezeichnet als „KN” ) zu den betreffenden Unterpositionen enthalten und in Teil I „Einführende Vorschriften” der genannten Verordnung veröffentlicht sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
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