Artikel 8 VO (EG) 2004/1982

Warenwert

(1) Der Warenwert ist die Besteuerungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 77/388/EWG für steuerliche Zwecke festzulegenden Wert darstellt.

Bei Waren, die einer Steuer unterliegen, darf der Betrag dieser Steuer nicht einbegriffen sein.

Wenn die Besteuerungsgrundlage für steuerliche Zwecken nicht angegeben werden muss, ist ein positiver Wert anzugeben, der dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder ersatzweise dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre, entspricht.

Im Falle einer Veredelung entspricht der im Hinblick auf und im Anschluss an diesen Vorgang zu erhebende Wert dem Gesamtbetrag, der im Falle eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten auch den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 definierten statistischen Warenwert erheben.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 definierte Warenwert ist in Landeswährung anzugeben. Dabei ist folgender Wechselkurs anzuwenden:

a)
der zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für steuerliche Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgelegt wird, oder
b)
der amtliche Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erstellung der Anmeldung oder der zur Berechnung des Zollwertes anwendbare Kurs, sofern von den Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen erlassen worden sind.

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