Artikel 7 VO (EG) 2004/1982

Partnermitgliedstaat und Ursprungsland

Zu übermitteln sind der Partnermitgliedstaat und — sofern erhoben — das Ursprungsland gemäß der gültigen Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten.

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