Artikel 6 VO (EG) 2004/1982

Angaben über zusammenfassende Mehrwertsteuer-Meldungen

(1) Für jede(n) Steuerpflichtige(n) übermittelt die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat den nationalen Behörden wenigstens

a)
die Angaben über Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der zusammenfassenden Mehrwertsteuer-Meldungen gemäß Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben werden, sowie insbesondere

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer,

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat,

die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferer und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;

b)
die Angaben über Erwerbe innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003(1) mitgeteilt werden, sowie insbesondere

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber,

die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

(2) Bei Erhalt der Angaben stellt die zuständige Steuerbehörde jedes Mitgliedstaats sie den nationalen Behörden ihres Landes unverzüglich zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.