Artikel 6 VO (EG) 2004/1982
Angaben über zusammenfassende Mehrwertsteuer-Meldungen
(1) Für jede(n) Steuerpflichtige(n) übermittelt die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat den nationalen Behörden wenigstens
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die Angaben über Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der zusammenfassenden Mehrwertsteuer-Meldungen gemäß Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben werden, sowie insbesondere
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die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer,
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die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat,
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die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferer und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;
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die Angaben über Erwerbe innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003(1) mitgeteilt werden, sowie insbesondere
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die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber,
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die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.
(2) Bei Erhalt der Angaben stellt die zuständige Steuerbehörde jedes Mitgliedstaats sie den nationalen Behörden ihres Landes unverzüglich zur Verfügung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.
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