Artikel 5 VO (EG) 2004/1982

Angaben über Mehrwertsteuererklärungen

(1) Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat stellt den nationalen Behörden die folgenden Angaben bereit, um die Personen zu identifizieren, die zu steuerlichen Zwecken Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union gemeldet haben:

a)
vollständiger Name des/der Steuerpflichtigen;
b)
vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;
c)
Identifikationsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.

(2) Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat übermittelt den nationalen Behörden für jede(n) Steuerpflichtige(n):

a)
die Steuerbemessungsgrundlage für Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) erhoben wird;
b)
den Besteuerungszeitraum.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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