Artikel 4 VO (EG) 2004/1982

(1) Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Ersuchen der nationalen Behörde die Korrektheit der bereitgestellten statistischen Daten zu belegen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf Daten, die der Auskunftspflichtige im Zusammenhang mit seinem innergemeinschaftlichen Warenverkehr der zuständigen Steuerbehörde zu liefern hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.