Artikel 4 VO (EG) 2004/1982
(1) Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Ersuchen der nationalen Behörde die Korrektheit der bereitgestellten statistischen Daten zu belegen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf Daten, die der Auskunftspflichtige im Zusammenhang mit seinem innergemeinschaftlichen Warenverkehr der zuständigen Steuerbehörde zu liefern hat.
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