Artikel 3 VO (EG) 2004/1982

Bezugszeitraum

(1) Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum für Gemeinschaftswaren, die bei innergemeinschaftlichen Erwerben mehrwertsteuerpflichtig sind, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 anpassen.

Als Bezugszeitraum kann in diesen Fällen der Kalendermonat definiert werden, in dem der Steuertatbestand eintritt.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 anpassen, wenn sich die Datenerhebung auf die Zollanmeldung stützt.

Als Bezugszeitraum kann in diesen Fällen der Kalendermonat definiert werden, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird.

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