Artikel 13 VO (EG) 2004/1982

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen ihre Schwellen für das auf das laufende Kalenderjahr folgende Jahr auf der Basis der letzten verfügbaren Ergebnisse für ihren Handel mit anderen Mitgliedstaaten, die mindestens einen Zwölfmonatszeitraum abdecken. Die zu Beginn eines Jahres erlassenen Bestimmungen gelten für das ganze Jahr.

(2) Der Wert des Handels eines Auskunftspflichtigen liegt oberhalb der Schwellen, wenn

a)
der Wert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten während des vorangegangenen Jahres die anwendbaren Schwellen übersteigt oder
b)
der kumulierte Wert des Handels mit anderen Mitgliedstaaten seit Beginn des Jahres der Anwendung die anwendbaren Schwellen übersteigt. In diesem Falle sind die Daten von dem Monat an zu übermitteln, in dem die Schwellen überschritten werden.

(3) Auskunftspflichtige, für die die in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehene Vereinfachung gilt, geben für die übrigen Waren den Code 9950 00 00 an.

(3a) Mitgliedstaaten, die die Schwellen gemäß den vereinfachten Regeln von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) 638/2004 anwenden, stellen sicher, dass der Wert des Handels der Auskunftspflichtigen, die die Vereinfachung nutzen, höchstens 6 % ihres gesamten Handels beträgt.

(4) Die Auskunftspflichtigen können für Einzelgeschäfte mit einem Wert von bis zu 200 EUR folgende vereinfachte Daten liefern:

den Warencode 9950 00 00,

den Partnermitgliedstaat,

den Warenwert.

Die nationalen Behörden können

a)
die Anwendung dieser Vereinfachung verweigern oder einschränken, wenn sie ein Missverhältnis zwischen den Zielsetzungen der Verringerung des Meldeaufwands und der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Information feststellen;
b)
von den Auskunftspflichtigen verlangen, dass sie vorab um Inanspruchnahme der Vereinfachung ersuchen.

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