Artikel 13a VO (EG) 2004/1982
Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen
(1) Die nationalen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen.
(2) Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates(1).
(3) Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft(2).
(4) Folgende Merkmale werden berücksichtigt:
- a)
- Handelsstrom;
- b)
- statistischer Wert;
- c)
- Partnermitgliedstaat;
- d)
- Warenkode entsprechend der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- e)
- Zahl der Unternehmen;
- f)
- vom Unternehmen ausgeführte Tätigkeit auf der Ebene des Abschnitts oder der Zweisteller der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- g)
- Größenklasse, gemessen als Zahl der Beschäftigten gemäß den Definitionen der Merkmale für die strukturelle Unternehmensstatistik in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 250/2009(5)
(5) Folgende Datensätze sind zu erstellen:
- a)
- Quoten der Übereinstimmung zwischen dem Handels- und dem Unternehmensregister;
- b)
- Handel nach Wirtschaftszweig und Unternehmensgrößenklasse;
- c)
- Anteil der dem Handelswert nach größten Unternehmen nach Wirtschaftszweig;
- d)
- Handel nach Partnermitgliedstaat und Wirtschaftszweig;
- e)
- Handel nach Anzahl der Partnermitgliedstaaten und nach Wirtschaftszweig;
- f)
- Handel nach Ware und Wirtschaftszweig.
(6) Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2009. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit.
(7) Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Händler zu identifizieren. Die nationalen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.
ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.
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