Artikel 15 VO (EG) 2004/1982

Vollständige Fabrikationsanlage

(1) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:

a)
„Vollständige Fabrikationsanlage” ist eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen;
b)
„Komponenten” sind eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel der KN fallen.

(2) Die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten kann sich auf die Versendungen und Eingänge von Komponenten beschränken, wenn sie zum Aufbau vollständiger Fabrikationsanlagen oder zur Wiederverwendung von vollständigen Fabrikationsanlagen bestimmt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 2 anwenden, können unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten vollständigen Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt, es sei denn, es handelt sich um die Wiederverwendung von vollständigen Fabrikationsanlagen, nachstehende Sondervorschriften anwenden:

a)
Die Warencodes umfassen folgende Angaben:

die ersten vier Stellen sind 9880;

die fünfte und die sechste Stelle bezeichnen das Kapitel der KN, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponente zusammensetzt, gehören;

die siebte und die achte Stelle sind jeweils 0.

b)
Die Übermittlung der Warenmenge ist fakultativ.

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